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Reklamation unabkömmlicher Lehrer im Mobilmachungsfelle.
Vgl. Nr. 11.
374. Verordnung vom 18. April 1914 zur Abänderung der Verordnung,
betr. den Unterricht in den ritter= und landschaftlichen Land-
schulen.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung nit .
zur Abänderung der Verordnung vom 31. Januar 1912, betr. den
Unterricht in den ritter= und landschaftlichen Landschulen, was folgt:
Es kommen im § 16, Absatz 1 die Worte
„unbeschadet der Bestimmungen des § 11, betreffend Dienstkinder,“
in Wegfall. (Vgl. Nr. 364).
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
k. Kirchendiener.
Verordnung vom 12. Juni 1784, betr. Anseinandersetzung ab= und
zuziehender Küster.
Vgl. Nr. 300.
Rundschreiben vom 28. Februar 1871, betr. Ackerbestellung der
Schulstellen und Küstereien.
Vgl. Nr. 197.
375. Reskript des Ministerium des Innern vom 8. Juni 1871,
betr. Heranziehung zu Gemeindelasten.
1) Anlangend die Frage wegen Heranziehung der Küster- Schullehrer
zu den Gemeindelasten, wird nach stattgehabter Kommunikation mit dem
Ministerium, Abteilung für geistliche und Unterrichts-Angelegenheiten
bemerkt, daß die Organisten und Küster im Domanium, welche zugleich
Schullehrer sind, hinsichtlich des Einkommens, welches sie in letzterer
Eigenschaft genießen, zu den Gemeindelasten nach den für Domanial-=
schullehrer geltenden Grundsätzen beizutragen verpflichtet sind.
Die Unterscheidung der Einkünfte, welche sie aus dem Kirchendienste,
von denen, welche sie aus dem Schuldienste beziehen, wird durchweg nicht
schwierig sein. Hinsichtlich ihrer Dienstwohnungen und ihrer Ländereien
muß eine solche Unterscheidung ohnehin stattfinden. Das Feuerungs-
Deputat wird in der Mehrzahl der Fälle vermutlich dem Schuldienste
zuzuschreiben sein, und wo dasselbe ganz oder zum Teile kirchliche Hebung
ist, dies sich mit einiger Sicherheit ermitteln lassen. Außerdem wird für
das Einkommen aus dem Schuldienste noch der sogenannte Schullohn,