Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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der zu einem Teile in Roggen, zum andern in baarem Gelde berechnet 
wird, in Betracht kommen 
2) Was das Rechnungswesen der Gemeinden, in welchen sich 
Kirchendiener befinden, betrifft, so wird zwar, insofern die. Kirchendiener 
nicht etwa feste Beiträge zu den Armenlasten leisten, eine abgesonderte 
Armenkassen-Rechnung zu führen sein. Die Aufstellung eines förmlichen 
Etats über die einzelnen Zweige der Gemeinde-Verwaltung erscheint dem 
unterzeichneten Ministerium dagegen an sich nicht erforderlich, wenn, den 
in Frage stehenden besonderen Verhältnissen entsprechend, die Aufkünfte 
aus dem Gemeindevermögen zunächst für die übrigen Gemeindebedürfnisse 
und erst die etwaigen Ueberschüsse für das Armenwesen verwandt werden. 
(Vgl. Nr. 198,2). 
Reskript vom 28. November 1872, betr. Schulhäuser und Schulländereien 
der Küster= und Organistenstellen. 
Vgl. Nr. 204. 
Vortrag des Oberkirchenrats vom 3. März 1886 an das Unterrichts- 
Ministerium, betr. Auseinandersetzung der Küster hinsichtlich des 
Klee= und Wiesenhenes. 
Vgl. Nr. 318. 
Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 14. Mai 1897, betr. Besoldung 
eines Assistenten bei Verwaltung eines Kirchenamtes. 
Vgl. Nr. 389. 
376. Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 18. Juni 1898, betr. 
Feststellung des Einkommens bei Neubesetzung. 
Die Superintendenten werden hierdurch darauf aufmerksam gemacht, 
daß bei Neubesetzungen von Küsterschulstellen das Stelleneinkommen, sofern 
es in Gemäßheit des § 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 der V. O. vom 
29. Dezember 1896, betr. die Regelung des Diensteinkommens der an- 
gestellten seminaristisch gebildeten Lehrer bereits veranschlagt und festge- 
stellt ist, einer erneuten Veranschlagung und Feststellung nicht bedarf, falls 
nicht eine Aenderuug in den Einnahmen der Stelle eingetreten ist, oder 
die geschehene Veranschlagung und Feststellung von berechtigter Seite 
beanstandet wird. (Vgl. Nr. 283. 290. 360.) . 
Dagegen wird, da das Einkommen der einzelnen Stelleninhaber sich 
auf ein Alterssystem gründet und die Alterszulagen nach § 5 Abs. 2 der 
genannten V. O. in den Fällen, in welchen das Gesamtdiensteinkommen 
den Betrag von jährlich 1300 Mk. erreicht hat, aufhören sollen, und da 
ferner auch sonst infolge der Neubesetzung einer Stelle vielfach Abände-
	        
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