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der zu einem Teile in Roggen, zum andern in baarem Gelde berechnet
wird, in Betracht kommen
2) Was das Rechnungswesen der Gemeinden, in welchen sich
Kirchendiener befinden, betrifft, so wird zwar, insofern die. Kirchendiener
nicht etwa feste Beiträge zu den Armenlasten leisten, eine abgesonderte
Armenkassen-Rechnung zu führen sein. Die Aufstellung eines förmlichen
Etats über die einzelnen Zweige der Gemeinde-Verwaltung erscheint dem
unterzeichneten Ministerium dagegen an sich nicht erforderlich, wenn, den
in Frage stehenden besonderen Verhältnissen entsprechend, die Aufkünfte
aus dem Gemeindevermögen zunächst für die übrigen Gemeindebedürfnisse
und erst die etwaigen Ueberschüsse für das Armenwesen verwandt werden.
(Vgl. Nr. 198,2).
Reskript vom 28. November 1872, betr. Schulhäuser und Schulländereien
der Küster= und Organistenstellen.
Vgl. Nr. 204.
Vortrag des Oberkirchenrats vom 3. März 1886 an das Unterrichts-
Ministerium, betr. Auseinandersetzung der Küster hinsichtlich des
Klee= und Wiesenhenes.
Vgl. Nr. 318.
Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 14. Mai 1897, betr. Besoldung
eines Assistenten bei Verwaltung eines Kirchenamtes.
Vgl. Nr. 389.
376. Rundschreiben des Oberkirchenrats vom 18. Juni 1898, betr.
Feststellung des Einkommens bei Neubesetzung.
Die Superintendenten werden hierdurch darauf aufmerksam gemacht,
daß bei Neubesetzungen von Küsterschulstellen das Stelleneinkommen, sofern
es in Gemäßheit des § 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 und 4 der V. O. vom
29. Dezember 1896, betr. die Regelung des Diensteinkommens der an-
gestellten seminaristisch gebildeten Lehrer bereits veranschlagt und festge-
stellt ist, einer erneuten Veranschlagung und Feststellung nicht bedarf, falls
nicht eine Aenderuug in den Einnahmen der Stelle eingetreten ist, oder
die geschehene Veranschlagung und Feststellung von berechtigter Seite
beanstandet wird. (Vgl. Nr. 283. 290. 360.) .
Dagegen wird, da das Einkommen der einzelnen Stelleninhaber sich
auf ein Alterssystem gründet und die Alterszulagen nach § 5 Abs. 2 der
genannten V. O. in den Fällen, in welchen das Gesamtdiensteinkommen
den Betrag von jährlich 1300 Mk. erreicht hat, aufhören sollen, und da
ferner auch sonst infolge der Neubesetzung einer Stelle vielfach Abände-