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Anlage.
Pertrag
über
die Verpachtung der Küsterländereien
uII.
auf die Zeit von Michaelis 19 bis Michaelis 19 .
ZwischendemKüster........·...........··.....·..................... zu
alsVerpächtereinerseitsunddem......................·.................................................·.........·...
als Pächter andererseits ist unter Vorbehalt oberbischöflicher Genehmigung
der nachstehende Pachtvertrag abgeschlossen worden:
1. Verpachtet werden die nachstehend aufgeführten Ländereien für
die Zeit von Michaelis 19 bis Michaelis 10.. .
(Die Ländereien sind, wo es möglich ist, nach dem Feldregister zu
bezeichnen. — Gegebenenfalls ist anzufügen, daß, bezw. welche Wirtschafts-
gebäude dem Pächter zur Benutzung überlassen werden.)
Wegen der Größe und Güte der Ländereien wird nichts gewähr—
leistet.
Die Bestimmungen der 88 568 und 569 — vergl. 8 596 — des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen des Fortbestehens des Pachtverhältnisses
nach Ablauf der Pachtzeit und der Befugnis der Erben des Pächters zur
Kündigung des Pachtverhältnisses vor Ablauf der Pachtzeit finden keine
Anwendung.
2. Von der Verpachtung sind ausgeschlossen: die Jagd und Fischerei,
alle Lager von Torf, Sand, Lehm, Ton, Kies, Mergel, Kohlen, Kalk,
Gips, Salz sowie Mineralien und Steine jeder Art, auch dürfen die
Bäume und Hecken nicht ohne Bewilligung des Verpächters gekröpft oder
entfernt werden.
3. Pächter hat die bei der Verpachtung angewiesenen Grenzen
genau innezuhalten. Bei Grenzstreitigkeiten des Pächters mit anderen
Pächtern des Verpächters bewendet es bei der Entscheidung des letzteren.
4. Die vorhandenen Befriedigungen, Wege und Brücken (sowie die
mitverpachteten Gebäude) sind vom Pächter im Umfange der verpächterischen
Verpflichtung zu erhalten. Ebenso sind Gräben und Grenzfurchen
(sowie die durchgehenden Drains) in demselben Umfange offen und im-
stande zu erhalten.
5. Wegen Wild-, Sturm-, Hagelschadens und Mißwachses, überhaupt
aus Zu= und Unglücksfällen findet weder ein Nachlaß an Pacht noch
sonst eine Entschädigung auf Grund dieses Vertrages statt.
Wegen Wildschadens stehen dem Pächter lediglich Entschädigungs-
ansprüche nach Maßgabe der bestehenden reichs= und landesgesetzlichen
Bestimmungen zu und bleibt ihm überlassen, solche Ansprüche geltend zu
machen.
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