Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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nur, wo diese nicht ausführbar ist, wird dem Küster die Be- 
fugnis gegeben werden können, sich vertreten zu lassen. 
.Bei der Neubesetzung einer mit einem Kirchenamt verbundenen 
Schulstelle ist eine Verhandlung wegen Ablösung der dieser 
Stelle obliegenden niederen Kirchendienste mit den beteiligten 
Eingepfarrten und Schulobrigkeiten von Amtswegen einzuleiten. 
Die Verhandlung hat sich auf die Ablösung aller mit der Schul- 
stelle verbundenen niederen Kirchendienste zu erstrecken. 
.Vor Eintritt einer Neubesetzung ist nur auf bezüglichen Antrag 
des Stelleninhabers wegen Ablösung aller oder auch nur ein- 
zelner mit der Stelle verbundenen niederen Dienste in eine 
Verhandlung mit den Beteiligten einzutreten. Soll sich die Ab- 
lösung nur auf einzelne Dienste beschränken, so sind doch auch 
alle übrigen Dienste, welche von der Schulstelle zu leisten sind, 
festzustellen und zum Verhandlungsprotokoll zu verzeichnen. 
Bei Abnahme der niederen Kirchendienste von der Schusstelle 
muß eine Auseinandersetzung hinsichtlich des Einkommens der 
Stelle insoweit stattfinden als festgestellt werden muß, welcher 
Betrag des Einkommens als auf die dem Stelleninhaber ab- 
zunehmenden Dienstleistungen entfallend zu betrachten ist. Ist 
solche Feststellung nicht möglich, so muß der als Vergütung 
für die abzunehmenden Dienste anzusehende Betrag des Dienst- 
einkommens billigmäßig geschätzt und durch Vereinbarung unter 
den Beteiligten festgestellt werden. 
Um die so ermittelten Teile des Einkommens bezw. 
den so ermittelten billigmäßigen Betrag ist das Stelleneinkommen 
zu kürzen, es sei denn, daß durch Vereinbarung unter den Be- 
teiligten die Entfreiung von den niederen Kirchendiensten ohne 
entsprechende Kürzung des Einkommens zugestanden und für die 
Aufbringung der durch die Verrichtung der Dienste durch Dritte 
entstehenden Kosten Sorge getragen wird. 
In jedem Falle ist auch mit den Trägern der Schullasten 
wegen ihrer Beteiligung an der Aufbringung der durch Ver- 
richtung der Dienste durch Dritte etwa entstehenden Kosten zu 
verhandeln. 
Der nach Nummer 5 von dem Diensteinkommen der Stelle ab- 
gesetzte Betrag ist an die Kirche zur Vergütung der anderweitig 
zu beschaffenden Dienste abzuführen. 
Reicht der abgesetzte Betrag nicht zur Beschaffung der abge- 
nommenen Dienste aus, so ist über die Aufbringung der noch 
fehlenden Summe mit den Eingepfarrten zu verhandeln. Es 
erscheint hierbei zulässig, die Kirchenärare heranzuziehen unter 
der Voraussetzung, daß dieselben dauernd fähig bleiben, den 
ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen. 
Wenn das Diensteinkommen des Küsterschullehrers infolge der 
unter Nummer 5 erwähnten Kürzung unter das gesetzliche 
Mindest-Einkommen (Grundgehalt — kirchlicher Voraus) sinken
	        
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