Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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III. In den in §5B bezeichneten Fächern ist folgendes zu fordern: 
1. Religion: 
Kenntnis von der Abfassung und Sammlung sowie von dem Haupt- 
inhalte der Schriften alten und neuen Testamentes, genauere Bekanntschaft 
mit einer der Hauptschriften des alten Testamentes, mit einem der Evan- 
gelien, mit der Apostelgeschichte und mit mindestens einer der epistolischen 
Hauptschriften des neuen Testamentes, eingehende Kenntnis des Lebens 
Jesu; Uebersicht über die Geschichte der christlichen Kirche mit besonderer 
Berücksichtigung des Zeitalters der Reformation und der neuesten Zeit; 
Bekanntschaft mit dem Gottesdienst und der Arbeit der inneren und 
äußeren Mission, Kenntnis der Lehren der evangelisch-lutherischen Kirche 
und die Fähigkeit, die Lehrstücke biblisch zu begründen; außer der genauen 
Kenntnis des kleinen lutherischen Katechismus Bekanntschaft mit einer 
der übrigen lutherischen Bekenntnisschriften, Kenntnis der evangelischen 
Kirchenliederdichtung; Einsicht in die Methode des Unterrichts. 
2. Im Deutschen: 
Sichere Kenntnis der neuhochdeutschen Grammatik nach Lautlehre, 
Formenlehre und Syntax, sowie übersichtliche Bekanntschaft mit der ge- 
schichtlichen Entwickelung der Schriftsprache; Kenntnis der deutschen 
Literaturgeschichte mit besonderer Berücksichtigung der beiden letzten Jahr- 
hunderte, genauere Kenntnis einiger Hauptwerke der deutschen Dichtung 
aus den verschiedenen Zeitaltern; eingehende Bekanntschaft mit dem Ent- 
wickelungsgange und den Werken eines der namhaftesten Schriftsteller der 
Neuzeit; Kenntnis der deutschen Jugend= und Volksliteratur; Bekannt- 
schaft mit den Grundzügen der deutschen Metrik, Poetik und Siilistik; 
Einsicht in die Methode. 
3. In der französischen und englischen Sprache: 
Richtige Aussprache und Bekanntschaft mit den Elementen der 
Phonetik und der Aussprachlehre, Kenntnis der Formenlehre und der 
Syntax, Fertigkeit, einen prosaischen oder einen leichteren poetischen Ab- 
schnitt aus der fremden Sprache ins Deutsche vom Blatte richtig zu über- 
setzen und sprachlich zu erklären; Uebung im mündlichen Gebrauch der 
Sprache, allgemeine Kenntnis der Geschichte der französischen und der 
englischen Literatur; nähere Bekanntschaft mit einigen Hauptwerken der 
bedeutendsten Schriftsteller auf Grund eigener Lektüre; Kenntnis der 
neueren Geschichte Frankreichs und Englands; Einsicht in die Methode 
des Unterrichts. 
4. In der Geschichte: 
Uebersicht über die allgemeine Geschichte unter Berücksichtigung der 
Beziehungen auf die vaterländische; genauere Kenntnis der deutschen und 
der mecklenburgischen Geschichte mit Einschluß der kulturgeschichtlichen Ent- 
wickelung; Kenntnis der deutschen Reichsverfassung; Bekanntschaft mit den 
wichtigsten Erscheinungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens
	        
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