Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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14a Von jeder Einleitung eines Ermittelungsverfahrens gegen einen 
den Seminaren zu Neukloster oder Lübtheen angehörenden 
Schulassistenten ist der zuständigen Seminardirektion unter An- 
gabe der erhobenen Beschuldigung Anzeige zu machen, sobald 
dies ohne Gefährdung des Zwecks der Untersuchung geschehen 
kann, desgleichen von dem Ausfalle der Sache. 
391. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 15. März 1909, betr. 
Invalidenversicherungspflicht der Schulassistenten. 
Der Seminardirektion wird auf den Vortrag vom 29. Januar 
d. Is., betr. die Invalidenversicherungspflicht der Schulassistenten das 
Nachstehende erwidert. 
Die Bestimmung im §& 5 Absatz 3 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes, wonach der Versicherungspflicht nicht unterliegen Personen, welche 
Unterricht gegen Entgelt erteilen, sofern dies während ihrer wissen- 
schaftlichen Ausbildung für ihren künftigen Lebensberuf geschieht, ist be- 
sonders gerichtet auf Studenten und nicht nur solche des Lehrfachs, die 
während ihres Studiums dieses durch Erteilen von Privatunterricht zu 
erleichtern suchen, auch auf Lehrer, die zu ihrer weiteren Ausbildung 
eine Universität besuchen und den dafür erforderlichen Aufwand durch 
Stundengeben verdienen. 
Diese Bestimmung trifft offenbar auf die hier in Frage stehenden 
Fälle schon deswegen nicht zu, weil es sich bei den Schulassistenten nicht 
um Erteilung von Privatunterricht, sondern um Unterricht in öffentlichen 
Schulen handelt. Es kommt also hier bei Beurteilung der Invaliden= 
versicherungspflicht der Schulassistenten die Vorschrift in Absatz 1 des 
§ 5 in Betracht und liegt der Schwerpunkt in der Entscheidung der 
Frage, ob die Assistenten, die noch eine Prüfung abzulegen haben, tat- 
sächlich „lediglich" zur Ausbildung für ihren zukünftigen Beruf be- 
schäftigt werden. Nach diesseitiger Ansicht ist diese Frage zu verneinen, 
weil die Tätigkeit der Assistenten an den öffentlichen Schulen nicht als 
eine Beschäftigung angesehen werden kann, die „lediglich“ zur Aus- 
bildung für den zukünftigen Beruf erfolgt, vielmehr in allen Fällen die 
Tätigkeit des Assistenten (im K.'schen Falle von der Gutsherrschaft zu L.) 
in Anspruch oder wenigstens mit in Anspruch genommen wird, um eine 
fehlende Lehrkraft zu ersetzen, sei es, daß der Assistent in Vertretung 
eines erkrankten oder anderweitig behinderten Lehrers an der betreffenden 
Schule beschäftigt, sei es, daß er mit der vorübergehenden Verwaltung 
einer unbesetzten Lehrerstelle beauftragt ist. Dann wird aber, wie auch 
der Vorstand der Landesversicherungsanstalt annimmt, die Beschäftigung 
versicheruugspflichtig sein und kann das unterzeichnete Ministerium die 
in seiner Verfügung an den Assistenten B. vom 20. Juni 1908 ver- 
tretene Ansicht nicht aufrecht erhalten. 
Eine förmliche Streitigkeit würde auf den im § 155 des In- 
validenversicherungsgesetzes vorgesehenen Wege zu erledigen sein. Die 
Direktion wolle den Assistenten K. zu L. in diesem Sinne benachrichtigen.
	        
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