Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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wortung vorschreiben, sind insoweit durch das Reichsstrafgesetz aufgehoben 
worden. 
394. In der Strafsache wider den Lehrer K. zu T. wegen 
Körperverlekung, begangen bei Ausübung seines Amts, hat die 
erste Strafkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Güstrow in der 
Sitzung vom 8. Mai 1884 für Recht erkannt: 
Der Angeklagte wird eines Vergehens wider § 230 Abs. 2 des 
Strafgesetzbuchs, verübt an dem Knaben L. L., in eine Geldstrafe von 
dreißig Mark verurteilt, dagegen wegen der ihm zur Last gelegten Körper- 
verletzung, verübt an der M. L., freigesprochen. 
Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt mit 
Ausnahme derjenigen besonderen Kosten, welche durch die Untersuchung 
wegen des Vorfalls mit der M. L. entstanden sind. Diese Kosten hat 
die Staatskasse zu tragen. 
Von Rechts wegen! 
Urteilsgründe. 
I. Auf Grund der Beweisaufnahme ist das folgende für tatsächlich 
festgestellt anzusehen. 
Der Angeklagte ist auf Grund landesherrlicher Anstellung seit 
dem November 1879 als Schullehrer zu T. angestellt. Zu den Kindern, 
welche diese Domanial-Schule besuchen, gehören auch der jetzt im 9. Lebens- 
jahr stehende Knabe L. L. und die jetzt im 12. Lebensjahr stehende W. L., 
Kinder des Kuhfütterers L. zu B. 
2. Bei Beginn des Nachmittagsunterrichts am 11. Februnr 1881 
erfuhr der Angeklagte, daß das Aufsatzbuch der gleichfalls die Schule be- 
suchenden W. H. auf die Erde geworfen und mehrfach eingerissen sei. Da 
ähnliches schon früher vorgekommen war, suchte Angeklagter den jener 
Begangenschaft schuldigen Schüler zu ermitteln, aber ohne Erfolg, da 
keiner sich auf seine Frage für den Täter bekannte. Als sich jedoch 
herausstellte, daß L. L. und der Schulknabe H. H. am Nachmittag zuerst 
die Schulstube betreten hatten, gewann Angeklagter aus den Aussagen des 
Knaben H. die Ueberzeugung, daß L. L. das Aufsatzbuch eingerissen habe, 
L. L. leugnete noch längere Zeit, gestand aber schließlich die Tat ein, 
worauf Angeklagter ihn aus den Schulbänken heraustreten ließ, um ihn 
sowohl wegen seines Leugnens, als wegen des Einreißens des Buches 
in Gegenwart der andern Schulkinder körperlich zu züchtigen. Hierauf 
hat der Angeklagte zunächst dem L. L. die Hände auf die Vorderseite des 
Körpers gelegt, damit dieselben nicht von den Schlägen getroffen würden, 
ihm darauf mit einem vorne etwas gespaltenen Rohrstock verschiedene 
Schläge auf den Rücken und auf die Schultern versetzt, und als L. L. 
den Kopf nach hinten wandte, denselben angefaßt und nach vorne herunter- 
gehalten, damit der Kopf nicht von den Schlägen getroffen würde, und 
dem L. L. noch eine größere Anzahl von Schlägen mit dem Nohrstock auf 
Rücken und Schultern versetzt. Wie viel Schläge der Knabe bei diesem 
Vorfall im Ganzen erhalten hat, ist nicht festgestellt, mindestens 5 Schläge
	        
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