Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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hat der Angeklagte ihm aber auf die linke Seite des Rückens und eine 
weitere Anzahl von Schlägen in der Gegend des rechten Schulterblattes 
versetzt. Durch diese Schläge hat der Angeklagte dem L. L. 5 stark blut— 
unterlaufene Doppelstreifen auf der linken Seite des Rückens, so daß die 
Haut in beiden Linien der Streifen eingesprungen war, und große blut— 
unterlaufene Stellen in der Gegend des rechten Schulterblatts, so daß 
das Blut mehrfach bis zur Hautoberfläche durchgedrungen war, zugefügt, 
auch haben sich im Hemde des L. L. kleine Spritzstellen von Blut ge— 
funden. Die Folge dieser Verletzungen ist die gewesen, daß L. L. einige 
Tage gefiebert, nicht unerhebliche Schmerzen gehabt und das Bett hat 
hüten müssen. 
Es ist festgestellt, daß der Angeklagte in berechtigter Veranlassung 
den seiner Schuldisziplin unterworfenen Knaben L. L. körperlich gezüchtigt 
hat und daß der zum Schlagen benutzte Nohrstock und die Stellen des 
Körpers, wohin sich die Schläge richteten, nicht auf eine unzulässige Art 
der Züchtigung schließen lassen. Dagegen ist auf Grund des Erachtens 
des Sachverständigen H. anzunehmen, daß die Schläge wenigstens zum 
Teil mit mehr als gewöhnlicher Kraft geführt sind, daß ohne diese mehr 
als gewöhnliche Kraftanwendung die Einsprünge der Haut auf beiden 
Seiten der Striemen nicht entstanden sein würden, und nötigt die Heftig- 
keit, mit der diese Schläge verabreicht sind, in Verbindung mit der 
größeren Anzahl der verabreichten Schläge zu der Schlußfolgerung, daß 
der Angeklagte bei der Züchtigung dasjenige Maß, welches dem Schul- 
lehrer bei Wahrnahme der Schuldisziplin nach Landesrecht und insbe- 
sondere nach der Zirkular-Verordnung vom 10. Februar 1845, betreffend 
das Verfahren bei Beschwerden von Eltern über Bestrafung ihrer Kinder 
in den Domanial-Landschulen, zusteht, überschritten hat. Es ist dabei 
davon auszugehen, daß es sich hier nicht um bloße Striemen handelt, die 
auch bei einer sich in erlaubten Grenzen haltenden Züchtigung entstehen 
können, sondern daß durch die starken Blutunterlaufungen und durch die 
Einsprünge der Haut erheblichere Verletzungen verursacht sind. 
Angeklagter war durch seine amtliche Stellung als Lehrer zu der 
Züchtigung des Knaben berufen und ist nichts dafür ermittelt, daß er die 
ihm erlaubten Grenzen vorsätzlich überschritten und als Beamter in Aus- 
übung seines Amts vorsätzlich eine Körperverletzung begangen habe. Des 
Vergehens wider § 340 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs ist er daher nicht 
schuldig. 
Dagegen hat der Angeklagte durch das Ueberschreiten des erlaubten 
Maßes der Züchtigung durch Fahrlässigkeit den Knaben L. L. körperlich 
gemißhandelt, und war er zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den 
Augen setzte, vermöge seines Berufs als Lehrer besonders verpflichtet. 
Denn bei Vornahme körperlicher Züchtigungen an Schulkindern ist es die 
Pflicht des Lehrers, genau darauf zu achten, daß die Schläge das ihm 
zustehende Maß nicht überschreiten. Angeklagter ist, wie er selbst einräumt 
und wie sich aus über seine Persönlichkeit in der Hauptverhandlung ab- 
gelegten Zeugnissen ergibt, ein besonders ruhiger und nicht zum Jähzorn 
neigender Mann, er ist auch am 11. Januar keineswegs besonders erregt 
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