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der gerichtlichen Zuständigkeit, oder eine Einschränkung des Begriffs
der Körperverletzung, wie sich dieselben nach den Reichsgesetzen er—
geben, ausgesprochen gewesen, so würden diese Vorschriften durch die
Reichsgesetze — Strafgesetzbuch, Strafprozeßordnung, Gerichtsverfassungs-
gesetz — als aufgehoben zu gelten haben (Entscheidungen Band 2 Seite
12, Band 9 Seite 302); es ist dies aber vorliegend nicht der Fall, da
die mehrerwähnte Zirkularverordnung mit dem Hinweise darauf schließt,
daß „selbstverständlich für solche Fälle, in denen die Einleitung eines.
kriminalrechtlichen Verfahrens begründet erscheine, das Amtsgericht zu-
ständig und das nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften anwendbare
Verfahren zu beobachten sei.“
Auch der in dem heutigen Termine aufgestellte Einwand, daß im.
Instanzurteile nicht in positiver Weise dasjenige Maß der Züchtigung,
welches nach der Auffassung des Instanzgerichts im vorliegenden Falle als.
ein erlaubtes sich dargestellt haben würde, zur Feststellung gelangt, daher
auch die Annahme einer Ueberschreitung dieses Maßes objektiv nicht be-
gründet sei, konnte nicht für begründet erachtet werden, denn für solche-
Fälle, in denen, wie hier, die Tatsache der Ueberschreitung nicht schon
aus der Verletzung landesgesetzlicher Vorschriften über die Voraussetzungen
für die Ausübung des Züchtigungsrechts, oder über die Form der Aus-
übung und die dabei zu verwendenden Mittel zu erkennen ist, fällt die-
Entscheidung darüber, ob eine Ueberschreitung des gesetzlichen Züchtigungs-
rechts objektiv vorliege, in das Gebiet der Tatfrage, und in dieser Be-
ziehung ist vom Instanzrichter als erwiesen angenommen, daß der Ange-
klagte einer solchen Ueberschreitung sich schuldig gemacht habe, und daß
dieselbe aus der im Verhältnis zum Alter des Kindes übermäßigen Zahl
und Heftigkeit der Schläge abzuleiten sei. Mit der Revision ist diese
Feststellung nicht anzufechten.
Weiter ist das Instanzgericht rücksichtlich der strafbaren Verschuldung.
davon ausgegangen, daß eine wissentliche Ueberschreitung des Züchtigungs-
rechts dem Angeklagten nicht nachzuweisen sei, daß er dagegen den ein-
getretenen Erfolg durch Fahrlässigkeit verschuldet habe, indem er die noch-
besonders durch seinen Beruf als Lehrer ihm erwachsende Verpflichtung,
genau darauf zu achten, daß die Schläge das zustehende Maß nicht über-
schreiten, unbeachtet gelassen und bei der von ihm zu fordernden Auf-
merksamkeit hätte voraussehen müssen, daß die Schläge das erlaubte Maß-
überstiegen und er sich einer Körperverletzung schuldig mache. Die Re-
vision behauptet nun in dieser Beziehung, daß das Gericht die Tatsache,
daß der Angeklagte die eingetretenen Folgen voraussah, nicht festgestellt,
und die Tatsache, daß er dieselben habe voraussehen müssen, nicht be-
gründet, namentlich solche Momente, welche ihn hätten aufmerksam machen
müssen, jetzt sei es genug, nicht angeführt, auch keine regelwidrigen Maß-
nahmen oder Unterlassungen allgemein gültiger Vorsichtsmaßregeln kon-
statiert, und nicht festgestellt habe, wie oft und wie heftig er hätte schlagen
dürfen. Diese Deduktion ist verfehlt. Hätte das Instanzgericht für er-
wiesen erachtet, daß der Angeklagte während der Züchtigung den nach-
mals eingetretenen nachteiligen Erfolg wirklich voraussah, so würde in