Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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getroffen und Gefahr für Leben und Gesundheit des Kindes herbeigeführt 
wurden; so sei auch ein heftiger Stockschlag über das Ohr zu vermeiden 
gewesen und lediglich durch ein unvorsichtiges Verhalten des Angeklagten 
veranlaßt, etwaige Bewegungen des gezüchtigten Knaben könnten den 
Angeklagten keineswegs entlasten, sie verpflichteten ihn vielmehr zu um 
so größerer Aufmerksamkeit bei der Vollziehung der Züchtigung. Das 
Landgericht hat demgemäß den Angeklagten eines Vergehens gegen § 230 
Abs. 2 des St. G. B. für schuldig befunden. 
Die Revision des Angeklagten führt aus, zum Begriff der Fahr- 
lässigkeit gehöre, daß der Angeklagte dasjenige Maß von Aufmerksamkeit 
und von Rücksicht auf das Allgemeinwohl außer Acht gelassen habe, dessen 
Beobachtung von ihm billigerweise oder vernünftigerweise gefordert werden 
dürfe. Das angefochtene Urteil beruht aber nicht auf einer Verkennung 
dieses Rechtsbegriffes. Die tatsächlichen Ausführungen, mit denen das 
Urteil die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges im Einzelnen be- 
gründet, unterliegen als solche der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht. 
Aus allgemeinen Erwägungen ergibt sich aber, daß bei Anwendung des 
Maßes von Aufmerksamkeit und Vorsicht, welches von einem Lehrer bei 
der Ausführung von Züchtigungen billigerweise und vernünftigerweise 
zu verlangen ist, vermieden werden kann und vermieden werden muß, daß 
ein Schlag, der den Rücken treffen soll, das Ohr trifft, falls nicht be- 
sondere Umstände diesen ungewollten Erfolg herbeiführten. Solche be- 
sonderen Umstände waren von dem Angeklagten, der nichts davon wissen will, 
daß der Schlag auf das Ohr von ihm herrühre, nicht behauptet; der 
bloße Hinweis auf die Möglichkeit, daß die Verletzung am Ohre auf ein 
von seinem Willen und seiner Voraussicht unabhängiges und zufälliges 
Ereignis, vielleicht auf ein eigenes Verschulden des Knaben zurückzu- 
führen sei und weder durch Festhalten noch durch andere Mittel mit 
Sicherheit hätte vermieden werden können, ist mangels Angabe konkreter 
Tatsachen, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, zur Ent- 
lastung des Angeklagten nicht geeignet. 
H. Nachtrag. 
399. Bekanntmachung des Ministerium des Innern und des Unterrichts 
vom 22. September 1913, betr. Befreinng von Lehrern und 
Lehrerinnen von der Angestelltenversicherung. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1,2 des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte und auf Grund des Gesetzes über die 
Angestelltenversicherung der Privatlehrer beschlossen: 
Die §§ 9, 10 Nr. 1, 88 11 bis 13 des Versicherungsgesetzes für 
Angestellte gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab für: 
1. Lehrer und Erzieher, die an nicht öffentlichen Schulen oder 
Anstalten beschäftigt sind oder privaten Einzelunterricht er-
	        
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