Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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teilen, soweit sie bei der Allgemeinen Deutschen Pensions— 
anstalt für Lehrer und Lehrerinnen in Berlin (gegründet 
1875) versichert und soweit ihnen auf Grund der Satzungen 
dieser Anstalt mindestens die im 89 des Gesetzes bezeichneten 
Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren 
Beruf ausgebildet werden; 
Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer 
oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten 
oder als privaten Einzelunterricht erteilende Lehrer oder 
Erzieher von der Allgemeinen Deutschen Pensionsanstalt für 
Lehrer und Lehrerinnen in Berlin Ruhegeld, Wartegeld. 
oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen 
der vom Bundesrate festgesetzten Gehaltsklasse (§ 9) bewilligt 
sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfür- 
sorge (§ 9) gewährleistet ist. 
Dieser Beschluß wird mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntnis. 
gebracht, daß die unterzeichneten Ministerien anerkennen, daß für alle bei 
der Abteilung IlII der Allgemeinen Deutschen Pensionsanstalten für Lehrer 
und Lehrerinnen in Berlin in ausreichender Höhe versicherten Lehrer und 
Lehrerinnen aus dem Meecklenburg-Schwerinschen Staatsgebiet die im 
§9 des Versicherungsgesetzes für Angestellte bezeichneten Anwartschaften 
gewährleistet sind. 
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