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teilen, soweit sie bei der Allgemeinen Deutschen Pensions—
anstalt für Lehrer und Lehrerinnen in Berlin (gegründet
1875) versichert und soweit ihnen auf Grund der Satzungen
dieser Anstalt mindestens die im 89 des Gesetzes bezeichneten
Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren
Beruf ausgebildet werden;
Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer
oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten
oder als privaten Einzelunterricht erteilende Lehrer oder
Erzieher von der Allgemeinen Deutschen Pensionsanstalt für
Lehrer und Lehrerinnen in Berlin Ruhegeld, Wartegeld.
oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen
der vom Bundesrate festgesetzten Gehaltsklasse (§ 9) bewilligt
sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfür-
sorge (§ 9) gewährleistet ist.
Dieser Beschluß wird mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntnis.
gebracht, daß die unterzeichneten Ministerien anerkennen, daß für alle bei
der Abteilung IlII der Allgemeinen Deutschen Pensionsanstalten für Lehrer
und Lehrerinnen in Berlin in ausreichender Höhe versicherten Lehrer und
Lehrerinnen aus dem Meecklenburg-Schwerinschen Staatsgebiet die im
§9 des Versicherungsgesetzes für Angestellte bezeichneten Anwartschaften
gewährleistet sind.
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