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hören, Eigentum der Dom. Gemeinden
53: Bauten und Reparaturen liegen
den Gemeinden ob 53; Anordnung
durch d. Gemeindevorstand 53 —
Aul. —;:; Bauriß ist dem Ministerium
vorzulegen 53 — Anl. desgl.
der Situationsplan 341; Nussichls-
behörde ist das Amt 53; Bauleitung
in den nicht nach d. Gem. O Ordng
verfaßten Dorfschaften u. Höfen ver-
bleibt d. Amte 53; jährl. Besichtigung
d. Schulhäuser 53; Baaufsichtigung
durch d. Prediger 312; Genehmigung
d. Minist. zu Neu= und Durchbauten
341; Zuziehung des Kreisphysikus
344; Bauplatz 3451; Bauliche Her-
stellung d. S. G. 34511; Lehrer—
wohnungen 345 VIII, 359; Größe
d. Schulzimmer 315 1IV u. VI: 350
(§ 16); Ausstattung d. Schulstuben
liegt d. Gemeinden ob 53: wöchent-
liche Reinigung 000; Heizung 201,
214, 345V, 363; Anwärmen d.
Wassers zur „Neinigung= der Schul-
stuben 280; Lüftung d. Schulzimmer
345 V; Asphaltfußböden 338; Fenster
315 W Aborte 345 VII; Neinigung
derselben 90,363; Spiel- u. Turnplätze
113 (§ 4#), 31 IN; Reinigung der
Schulschornsteine durch d. Gemeinden
337; Herstellung d. Fußböden bei
ritterschaftl. pp. Schulen aus gehobelten
u. gespundeten Brettern 359; Bei-
träge zu Schulbauten können d.
Lehrern erlassen werden 207; der
Holzwärter 310; Beteiligung d. Pacht-
höfe an d. Schulbaukosten 339: Bau-
lasten bei Küstereibauten 313; Schul-
häuser der Küster= u. Organistenstellen
Schulgeld: Wann auswärtige Kinder,
die Dom. Schulen besuchen, kein
Schulgeld zahlen 85; desgl. beim
Besuch ritterschaftl. Schulen 85; Schul-
geldzahlung beim Schulbesuch ländl.
Fortbildungsschulen 16512; die Höhe
desselben bestimmt d. Schulvorssand
16512; wann Zahlung an die Lehrer
d. Aufenthaltsortes 319; Schulgeld
an den ritter= und landschaftl. Land-
schulen 364; Befreiung d. Guts-
hewen. Gutspächter u. Geistlichen von
d. Schulgeldzahlung 3641; beträgt f.
jedes Kind jährlich 3 M., je zur
Hälfte Ostern u. Michaelis zahlbar,
364, 366; zahlen Dienstkinder nur
dort, wo sie unterrichtet werden 371.
Schulinspektion durch die Prediger
möglichst häufig 50, 55; Fuhren haben
dieselben nicht zu beansoruchen 50;
lein Inspektionsrecht bei Hauslehrern
Schulinventar: Erbaltung liegt d. Ge-
meinden ob 53; bei Anschaffung pp.
ist der Rat des Pastors einzuholen
Schulklassen: Neueinrichtung bei Ueber-
füllung 17, 359; Anzahl d. Schüler
in einer Klasse 49; zeitweilige Zu-
sammenlegung zweier 115.
Schulkommission f. die ritter= u. land-
schaftl. Landschulen u. für die Volks-
u. Bürgerschulen der Städte u. ritter-
schaftl. Flecken 31; desgl. für Rostock
u. Warnemünde 33.
Schulländereien: Sind, soweit sie nicht
als Dotation von Küster= u. Orga-
nistenstellen zum Kirchenvermögen ge-
hören, Eigentum d. Gemeinden 563,
201; Abschätzung derselben 268;
Scheidung zwischen Küster= u. Schul-
ländereien 203, 201; Garten 185,
3601; Wiese, Weide u. Acker 185;
MWeide u. Winterfutter f. 1 Kuh 360;
Größe d. Schulländereien 185; sollen
womöglich in der Nähe des Schul-
hauses liegen 185; Acker= u. Weide-
befriedigungen — Herstellung und
Unterhaltung Pflicht d. Gemeinden
53 — 1985, 194; Befriedigungsmate-
rial 185, 104; Erhaltung 187; Gar-
benbefriedigungen 252; Feldbefrie-
digungen 254; Herstellung u. Unter-
haltung durch d. Gemeinden 261;
Beschneiden der Hecken 292; Auf-
ziehung, Anlegung u. Erhaltung d.
Abzugsgräben 188, 200, 211; Aus-
wurf aus d. Kegelgraben 251; die
Schlagordnung darf d. Lehrer ändern
215, 233; wann nicht 317; Art u.
Weise der Wirtschaftsführung 248;
Bestellungsarbeiten erfolgen durch die
Gemeinde unentgeltlich 53; was zu
den Best. Arbeiten gehört 53, 193;
welche der Lehrer zu beschaffen hat
53, 193; Best. Arbeiten erstrecken sich
auch auf die kombinierten Küster u.
Schulstellen 197; der eingeschulten
Ortschaften u. Pachthöfe 199; Bei-
hülfe des Lehrers, seiner Kinder u.
Dienstboten 193, 239; Bestellungs-
pflicht ist keine unbegrenzte 232; An-
meldung d. Arbeiten beim Gemeinde-
vorstande 219; spätestens am Tage
vorher 219, 255; nicht an die einzeln
Verpflichteten 231; bei diesen nur,
wenn Gefahr i. Verzuge 241; nicht
der Einzelne, die Gemeinde hat die