Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 539 
hören, Eigentum der Dom. Gemeinden 
53: Bauten und Reparaturen liegen 
den Gemeinden ob 53; Anordnung 
durch d. Gemeindevorstand 53 — 
Aul. —;:; Bauriß ist dem Ministerium 
vorzulegen 53 — Anl. desgl. 
der Situationsplan 341; Nussichls- 
behörde ist das Amt 53; Bauleitung 
in den nicht nach d. Gem. O Ordng 
verfaßten Dorfschaften u. Höfen ver- 
bleibt d. Amte 53; jährl. Besichtigung 
d. Schulhäuser 53; Baaufsichtigung 
durch d. Prediger 312; Genehmigung 
d. Minist. zu Neu= und Durchbauten 
341; Zuziehung des Kreisphysikus 
344; Bauplatz 3451; Bauliche Her- 
stellung d. S. G. 34511; Lehrer— 
wohnungen 345 VIII, 359; Größe 
d. Schulzimmer 315 1IV u. VI: 350 
(§ 16); Ausstattung d. Schulstuben 
liegt d. Gemeinden ob 53: wöchent- 
liche Reinigung 000; Heizung 201, 
214, 345V, 363; Anwärmen d. 
Wassers zur „Neinigung= der Schul- 
stuben 280; Lüftung d. Schulzimmer 
345 V; Asphaltfußböden 338; Fenster 
315 W Aborte 345 VII; Neinigung 
derselben 90,363; Spiel- u. Turnplätze 
113 (§ 4#), 31 IN; Reinigung der 
Schulschornsteine durch d. Gemeinden 
337; Herstellung d. Fußböden bei 
ritterschaftl. pp. Schulen aus gehobelten 
u. gespundeten Brettern 359; Bei- 
träge zu Schulbauten können d. 
Lehrern erlassen werden 207; der 
Holzwärter 310; Beteiligung d. Pacht- 
höfe an d. Schulbaukosten 339: Bau- 
lasten bei Küstereibauten 313; Schul- 
häuser der Küster= u. Organistenstellen 
Schulgeld: Wann auswärtige Kinder, 
die Dom. Schulen besuchen, kein 
Schulgeld zahlen 85; desgl. beim 
Besuch ritterschaftl. Schulen 85; Schul- 
geldzahlung beim Schulbesuch ländl. 
Fortbildungsschulen 16512; die Höhe 
desselben bestimmt d. Schulvorssand 
16512; wann Zahlung an die Lehrer 
d. Aufenthaltsortes 319; Schulgeld 
an den ritter= und landschaftl. Land- 
schulen 364; Befreiung d. Guts- 
hewen. Gutspächter u. Geistlichen von 
d. Schulgeldzahlung 3641; beträgt f. 
jedes Kind jährlich 3 M., je zur 
Hälfte Ostern u. Michaelis zahlbar, 
364, 366; zahlen Dienstkinder nur 
dort, wo sie unterrichtet werden 371. 
Schulinspektion durch die Prediger 
möglichst häufig 50, 55; Fuhren haben 
  
dieselben nicht zu beansoruchen 50; 
lein Inspektionsrecht bei Hauslehrern 
Schulinventar: Erbaltung liegt d. Ge- 
meinden ob 53; bei Anschaffung pp. 
ist der Rat des Pastors einzuholen 
Schulklassen: Neueinrichtung bei Ueber- 
füllung 17, 359; Anzahl d. Schüler 
in einer Klasse 49; zeitweilige Zu- 
sammenlegung zweier 115. 
Schulkommission f. die ritter= u. land- 
schaftl. Landschulen u. für die Volks- 
u. Bürgerschulen der Städte u. ritter- 
schaftl. Flecken 31; desgl. für Rostock 
u. Warnemünde 33. 
Schulländereien: Sind, soweit sie nicht 
als Dotation von Küster= u. Orga- 
nistenstellen zum Kirchenvermögen ge- 
hören, Eigentum d. Gemeinden 563, 
201; Abschätzung derselben 268; 
Scheidung zwischen Küster= u. Schul- 
ländereien 203, 201; Garten 185, 
3601; Wiese, Weide u. Acker 185; 
MWeide u. Winterfutter f. 1 Kuh 360; 
Größe d. Schulländereien 185; sollen 
womöglich in der Nähe des Schul- 
hauses liegen 185; Acker= u. Weide- 
befriedigungen — Herstellung und 
Unterhaltung Pflicht d. Gemeinden 
53 — 1985, 194; Befriedigungsmate- 
rial 185, 104; Erhaltung 187; Gar- 
benbefriedigungen 252; Feldbefrie- 
digungen 254; Herstellung u. Unter- 
haltung durch d. Gemeinden 261; 
Beschneiden der Hecken 292; Auf- 
ziehung, Anlegung u. Erhaltung d. 
Abzugsgräben 188, 200, 211; Aus- 
wurf aus d. Kegelgraben 251; die 
Schlagordnung darf d. Lehrer ändern 
215, 233; wann nicht 317; Art u. 
Weise der Wirtschaftsführung 248; 
Bestellungsarbeiten erfolgen durch die 
Gemeinde unentgeltlich 53; was zu 
den Best. Arbeiten gehört 53, 193; 
welche der Lehrer zu beschaffen hat 
53, 193; Best. Arbeiten erstrecken sich 
auch auf die kombinierten Küster u. 
Schulstellen 197; der eingeschulten 
Ortschaften u. Pachthöfe 199; Bei- 
hülfe des Lehrers, seiner Kinder u. 
Dienstboten 193, 239; Bestellungs- 
pflicht ist keine unbegrenzte 232; An- 
meldung d. Arbeiten beim Gemeinde- 
vorstande 219; spätestens am Tage 
vorher 219, 255; nicht an die einzeln 
Verpflichteten 231; bei diesen nur, 
wenn Gefahr i. Verzuge 241; nicht 
der Einzelne, die Gemeinde hat die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.