Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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zurückerstattet. Die Entscheidung hierüber hat das Ministerium, Abteilung 
für Unterrichts-Angelegenheiten, zu treffen. 
Inkraftsetzung der Prüfungsordnung. 
& 16. Diese Prüfungsordnung tritt unter Aufhebung der Ordnung für 
die Prüfung der Lehrer an Mittelschulen vom 30. Dezember 1893 mit 
dem 1. Juli 1905 in Kraft. 
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten. 
20. Derordnung vom 19. Lanuar 1906 zur Rbänderung der 
Derordnung vom 13. Mai 1895, betreifend die Prüfung 
von Lebrerinnen für Dolks-, Bürger- und böbere Mädchen- 
schulen, die Prüfung von Cebrerinnen der franzölischen 
und der englischen Sprache, sowie die Prüfung von Lebre- 
rinnen der weiblichen Handarbeiten. 
Friedrich Franz pp. Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Ver- 
handung mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen- 
burg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren ge- 
treuen Ständen: 
An die Stelle des § 1 Satz 2 der Verordnung vom 13. Mai 1895, 
betreffend die Prüfung von Lehrerinnen für Volks-, Bürger= und höhere 
Mädchenschulen, die Prüfung von Lehrerinnen der französischen und der 
englischen Sprache, sowie die Prüfung von Lehrerinnen der weiblichen 
Handarbeiten (Regierungs-Blatt von 1895 Nr. 17) treten folgende Be- 
stimmungen: 
Auf die an öffentlichen oder privaten Schulen zurzeit bereits 
angestellten Lehrerinnen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Auch können fremdsprachliche Ausländerinnen, welche das Prüfungs- 
zeugnis nicht erlangt haben, mit Genehmigung Unseres Ministeriums, 
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zum Unterricht in ihrer 
Muttersprache zugelassen werden. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 19. Januar 1906.
	        
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