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21. Derordnung vom 3. Dezember 1906 zur Crgänzung der
Derordnung vom 13. HMai 1895, betreffend die Prüfung
von Lebrerinnen für Dolks-, Bürger- und böhere Mädcpben--
schulen.
Friedrich Franz 2c. Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Ver-
handlung mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen-
burg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen
Ständen, was folgt:
Hinter § 21 der Verordnung vom 13. Mai 1895, betreffend die
Prüfung von Lehrerinnen für Volks-, Bürger= und höhere Mädchenschulen
(Regierungs-Blatt von 1895 Nr. 17), tritt folgender 8 21a
Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten,
kann solchen Anstalten, welchen die Berechtigung zur Abhaltung
einer Entlassungsprüfung in Gemäßheit des §& 3 erteilt ist, wider-
ruflich gestatten, daß die Prüfung in der Religion, Geschichte, Geo-
graphie, Naturgeschichte, Naturlehre, Handarbeit, im Zeichnen und
Singen schon nach Absolvierung des zweiten Seminarjahres unter
dem Vorsitze des Kommissars Unseres Ministerii nach Maßgabe des
§8 3, Satz 2 und unter Berücksichtigung der für die bezeichneten
Fächer in § 16 gestellten Forderungen mit der Wirkung abgelegt
wird, daß das Ergebnis dieser Prüfung für die nach Absolvierung
des dritten Seminarjahres abzulegende Prüfung der Anstellungs-
fähigkeit Gültigkeit behält, sofern letztere Prüfung innerhalb drei
Jahre von der Ablegung der Vorprüfung an abgelegt wird.
Durch die Ablegung der Vorprüfung allein wird eine Lehr-
befähigung nicht erworben.
An Gebühren für die Vorprüfung ist vor deren Beginn der
Betrag von 5 Mark zu entrichten. Diese Gebühr wird auf die
vor Beginn der Hauptprüfung nach § 21 zu entrichtende Gebühr
angerechnet.
Gegeben durch Unser Staats-Ministerium.
Schwerin, den 3. Dezember 1906.
22. Landesberrliche Derordnung vom 28. Februar 1907 zur
Abänderung der Paragraphen 7 und 9 der Ordnung der
Prüfung der Cebramtsbefäbigung der Lebrer an Dolks-
und Bürgerschulen bei dem Grotbberzoglichen Lebrer-
leminar zu Neuklolter.
Wir Friedrich Franz pp. finden Uns veranlaßt, in Abänderung der
Bestimmungen in 8§7, Ziffer 1 und § 9, Ziffer 4, Absatz 2 der Ordnung
der an Unserm Lehyrerseminar zu Neukloster abzuhaltenden Prüfung der
Lehramtsbefähigung der Lehrer an Volks= und Bürgerschulen vom
4. Oktober 1899 hieidurch zu verordnen, was folgt:
1. An die Stelle von & 7, Ziffer 1 der Prüfungsordnung vom
4. Oktober 1899 tritt die folgende Bestimmung:
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