Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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21. Derordnung vom 3. Dezember 1906 zur Crgänzung der 
Derordnung vom 13. HMai 1895, betreffend die Prüfung 
von Lebrerinnen für Dolks-, Bürger- und böhere Mädcpben-- 
schulen. 
Friedrich Franz 2c. Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Ver- 
handlung mit Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen- 
burg-Strelitz und nach verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen 
Ständen, was folgt: 
Hinter § 21 der Verordnung vom 13. Mai 1895, betreffend die 
Prüfung von Lehrerinnen für Volks-, Bürger= und höhere Mädchenschulen 
(Regierungs-Blatt von 1895 Nr. 17), tritt folgender 8 21a 
Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, 
kann solchen Anstalten, welchen die Berechtigung zur Abhaltung 
einer Entlassungsprüfung in Gemäßheit des §& 3 erteilt ist, wider- 
ruflich gestatten, daß die Prüfung in der Religion, Geschichte, Geo- 
graphie, Naturgeschichte, Naturlehre, Handarbeit, im Zeichnen und 
Singen schon nach Absolvierung des zweiten Seminarjahres unter 
dem Vorsitze des Kommissars Unseres Ministerii nach Maßgabe des 
§8 3, Satz 2 und unter Berücksichtigung der für die bezeichneten 
Fächer in § 16 gestellten Forderungen mit der Wirkung abgelegt 
wird, daß das Ergebnis dieser Prüfung für die nach Absolvierung 
des dritten Seminarjahres abzulegende Prüfung der Anstellungs- 
fähigkeit Gültigkeit behält, sofern letztere Prüfung innerhalb drei 
Jahre von der Ablegung der Vorprüfung an abgelegt wird. 
Durch die Ablegung der Vorprüfung allein wird eine Lehr- 
befähigung nicht erworben. 
An Gebühren für die Vorprüfung ist vor deren Beginn der 
Betrag von 5 Mark zu entrichten. Diese Gebühr wird auf die 
vor Beginn der Hauptprüfung nach § 21 zu entrichtende Gebühr 
angerechnet. 
Gegeben durch Unser Staats-Ministerium. 
Schwerin, den 3. Dezember 1906. 
22. Landesberrliche Derordnung vom 28. Februar 1907 zur 
Abänderung der Paragraphen 7 und 9 der Ordnung der 
Prüfung der Cebramtsbefäbigung der Lebrer an Dolks- 
und Bürgerschulen bei dem Grotbberzoglichen Lebrer- 
leminar zu Neuklolter. 
Wir Friedrich Franz pp. finden Uns veranlaßt, in Abänderung der 
Bestimmungen in 8§7, Ziffer 1 und § 9, Ziffer 4, Absatz 2 der Ordnung 
der an Unserm Lehyrerseminar zu Neukloster abzuhaltenden Prüfung der 
Lehramtsbefähigung der Lehrer an Volks= und Bürgerschulen vom 
4. Oktober 1899 hieidurch zu verordnen, was folgt: 
1. An die Stelle von & 7, Ziffer 1 der Prüfungsordnung vom 
4. Oktober 1899 tritt die folgende Bestimmung: 
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