Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 50 — 
„Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der An— 
stellungsfähigkeit im Schulamte nach dem anliegenden Muster A 
nebst Unteranlage a.“ 
2. An die Stelle von 89, Ziffer 4, Absatz 2 der Prüfungsordnung 
vom 4. Oktober 1899 tritt die folgende Bestimmung: 
„Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der An- 
stellungsfähigkeit im Schulamte nach dem anliegenden Muster B 
nebst Unteranlage b.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Großherzoglichen Insiegel. 
Gegeben durch Unser Ministerium, 
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten. 
Unteranlage a. 
Anlage zu dem Zeugnis der Anslellungsfähigkeit 
ur 
evangelisch-lutherische Volks= und Bürgerschulen im Großherzogtum 
Mecklenburg-Schwerin. 
Ueber die Kenntnisse und Fähigkeiten des Seminaristern - 
  
werden auf Grund der von ihm bestandenen Entlassungsprüfung und der Klassen- 
leistungen folgende Einzelurteile abgegeben: 
1. Lehrfertigkeit. 7. Erdkunde. 
2. Pädagogik. 8. Naturkunde: 
3. Religion: a. Naturbeschreibung. 
a. Katechismus. b. Physik und Chemic. 
b. Bibelkunde. 9. Zeichnen. 
. Kirchengeschichte. 10. Musik: 
4. Deutsch: a. Singen. 
a. Literatur und Grammatik. b. Geigenspiel. 
b. Aufsatz. c. Orgelspiel. 
5. Mathematik. d. Harmonielehre. 
6. Geschichte. 11. Turnen. 
Bemerkung. Reihenfolge der Urteile: sehr gut; recht gut; gut; im 
ganzen gut; genügend; nicht völlig genügend; nicht genügend. 
Befähigung zum Küsterdienst: 
Befähigung zum Organistendienst: 
Neukloster, den 19 
RKuratvrium, DPi#ktor und Tehrer des Tehrerseminars. 
  
Regierungs- Kirchlicher Direktor. 
Kommissar. Kommissar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.