Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

2. An die Stelle von 8o, Ziffer 4, Absatz 2 der Prüfungsordnung 
vom 10. August 1900 tritt die folgende Bestimmung: 
„Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der An- 
stellungsfähigkeit im Schulamte nach dem anliegenden Muster B. 
nebst Unteranlage b.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem. 
Großherzoglichen Insiegel. 
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten. 
Unteranlage #. 
Anlage zu dem Zeugnis der AKnslellungsfähigkeit 
an evangelisch-lutherischen ritter= und landschaftlichen Landschulen des. 
Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin. 
wird auf Grund der von ihm bestandenen Entlaßungsprüfung und der Klassen- 
leistungen folgendes Urteil abgegeben: 
1. Lehrfertigkeit ——— — 
2. Religion: 
a. Ma#techismiss. ,.................................................... ,................. * 
b. Biblische Geschichte und Bibelkunde. 
Z. Kirchengeschichte. 
(I. Kirchenlied. 
Pädagogif. 
" Deutsch. 6D,HEE&**“„ „ [V — 
u Rechnen und Mathematif. 
Geschichte. 
mErdkunde. 
Naturkunde: 
u. Naturbeschreibung. 
b. Physik und Chemie. 
9. Zeichnen. -.—--------------.---------- — 
10. Musik: 
Singen. 
. Violinspiel. 
.Klavierspiel. 
Or)gelspiel. 
e. Harmonielehre. 
11. Aurrenn............. 
Bemerkung. Reihenfolge der Urteile: sehr gut; recht gut; gut; im ganzen gutz. 
genügend; nicht völlig genügend; nicht genügend. 
Befähigung zum Küsterdientttee -, ---.·---·------------- 
BefähigungzumOrganistendicnstc:.-------.---«------------.----.---.------·------------------------- 
Lübtheen,den.................·................................................................... 191.............. 
Kuratorium,DirektorundTelxrrrkollegiumdeg 
Tehrerseminars. 
—□C□—I SZ□’'’ 
1% S. — 
Regierungs- Kirchlicher Direktor. 
Kommissar. Kommissar. .) 
  
Lehrerkollegium · 
 
	        
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