2. An die Stelle von 8o, Ziffer 4, Absatz 2 der Prüfungsordnung
vom 10. August 1900 tritt die folgende Bestimmung:
„Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der An-
stellungsfähigkeit im Schulamte nach dem anliegenden Muster B.
nebst Unteranlage b.“
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem.
Großherzoglichen Insiegel.
Gegeben durch Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-
Angelegenheiten.
Unteranlage #.
Anlage zu dem Zeugnis der AKnslellungsfähigkeit
an evangelisch-lutherischen ritter= und landschaftlichen Landschulen des.
Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
wird auf Grund der von ihm bestandenen Entlaßungsprüfung und der Klassen-
leistungen folgendes Urteil abgegeben:
1. Lehrfertigkeit ——— —
2. Religion:
a. Ma#techismiss. ,.................................................... ,................. *
b. Biblische Geschichte und Bibelkunde.
Z. Kirchengeschichte.
(I. Kirchenlied.
Pädagogif.
" Deutsch. 6D,HEE&**“„ „ [V —
u Rechnen und Mathematif.
Geschichte.
mErdkunde.
Naturkunde:
u. Naturbeschreibung.
b. Physik und Chemie.
9. Zeichnen. -.—--------------.---------- —
10. Musik:
Singen.
. Violinspiel.
.Klavierspiel.
Or)gelspiel.
e. Harmonielehre.
11. Aurrenn.............
Bemerkung. Reihenfolge der Urteile: sehr gut; recht gut; gut; im ganzen gutz.
genügend; nicht völlig genügend; nicht genügend.
Befähigung zum Küsterdientttee -, ---.·---·-------------
BefähigungzumOrganistendicnstc:.-------.---«------------.----.---.------·-------------------------
Lübtheen,den.................·................................................................... 191..............
Kuratorium,DirektorundTelxrrrkollegiumdeg
Tehrerseminars.
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1% S. —
Regierungs- Kirchlicher Direktor.
Kommissar. Kommissar. .)
Lehrerkollegium ·