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26. Das unterzeichnete Ministerium bestimmt hierdurch, daß schon
in der vor Michaelis d. Is. abzuhaltenden Lehramtsprüfung sowie in der
Extraneerprüfung auch die Physik nebst Chemie und Mineralogie zum
Gegenstande der Prüfung gemacht wird.
Schwerin i. M., den 5. Februar 1913.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium,
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten.
B. Stadtschulen.
27. Rundschreiben vom 9. Februar 1877, betr. Dauer der
Schulpflicht (ogl. Nr. 93).
Nachdem in neuester Zeit Zweifel und Unsicherheiten bei der An-
wendung der durchweg in den Schulordnungen der Städte und Flecken
sowie in den Verordnungen für die Landschulen im Domanium und in
der Ritterschaft enthaltenen Bestimmung hervorgetreten sind, daß die
Schulpflicht der Kinder bis zur Konfirmation dauern soll, findet sich das.
unterzeichnete Ministerium veranlaßt, dem Magistrate der Städte (Rostock
und Wismar ausgenommen), beziehungsweise den Schulvorständen zu
Dargun, Doberan und Dassow und den Ortsschulbehörden zu Lübtheen
und Zarrentin das Nachstehende zu eröffnen.
Die fortdauernde rechtliche Gültigkeit der gedachten Bestimmung.
unterliegt überall keinem gegründeten Zweifel, und erscheint es nur als
ein Irrtum, wenn angenommen worden ist, daß hierin Etwas durch die
Reichsgesetzgebung geändert worden sei, obwohl dieselbe und insonderheit
das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung vom 6. Februar 1875 in keiner Weise die Konfirmation oder
die Schulpflicht berührt.
Von selbst ergiebt sich hieraus, daß Kinder zur evangelisch-lutherischen.
Landeskirche gehörender Eltern, welche selbst oder deren Eltern die Kon-
firmation verweigern, nicht schon durch die Erreichung des zur Konfir=
mation befähigenden Alters von der Schulpflicht frei werden.
Mit größerem Schein einer Berechtigung haben einzelne Eltern den
Versuch gemacht, die Anwendung der fraglichen Bestimmung auf ihre
Kinder dadurch auszuschließen, daß sie mit denselben aus der evangelisch-
lutherischen Landeskirche ausgetreten sind und sodann für ihre zur Konfir-
mation nicht mehr berechtigten und verpflichteten Kinder die Befreiung
von der Schulpflicht verlangt haben, nachdem Letztere das Alter erreicht
hatten, von welchem an die Konfirmation nach den bestehenden kirchlichen
Ordnungen gestattet ist.
Der Austritt aus der Landeskirche muß allerdings als rechtsgültig
erfolgt anerkannt werden, wenn die Eltern denselben namens ihrer Kinder,
bevor diese das 14. Lebensjahr vollendet, dem zuständigen Prediger er-
klärt, oder die Kinder selbst nach vollendetem 14. Lebensjahre eine solche