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Wenn es bisher an Bestimmungen darüber fehlt, in welcher Weise
und von welcher Behörde die Reife eines Kindes für die Entlassung aus
der Schule in den bezeichneten Fällen zu ermitteln und zu konstatieren ist,
so werden sich diese Fragen auf der Basis des bestehenden Rechtes leicht
ordnen lassen. Ueber die Reife der fraglichen Kinder zur Entlassung aus
der Schule wird der Schulvorstand, oder nach der in einigen Flecken
üblichen Bezeichnung, die Ortsschulbehörde zu befinden und zu entscheiden
haben, indem dies seiner Stellung als der mit der oberen Leitung der
Schule und mit der Aufsicht über deren innere Ordnung betrauten Be—
hörde entspricht.
Als reif zur Entlassung aus der Schule werden die fraglichen
Kinder nach dem oben Ausgeführten nur dann anzuerkennen sein, wenn
sie die allgemeine Reife und Ausbildung erlangt, sowie abgesehen von
der Religionserkenntnis die speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten sich an—
geeignet haben, welche als Vorbedingung für die Zulassung zur Konfir—
mation gefordert werden.
Hierbei liegt es in der Natur der Sache, daß der Schulvorstand,
um die nötige Sicherheit des Urteils zu gewinnen, in jedem Falle vor-
her das Erachten des Rektors oder sonstigen Leiters der Schule zu ver-
nehmen, in zweifelhaften Fällen aber eine Prüfung zu veranstalten haben
wird. Auch wird es sich empfehlen, dem für reif befundenen Kinde eine
schriftliche Beurkundung darüber in der Form eines Entlassungszeugnisses
auszustellen.
Bevor das unterzeichnete Ministerium weitere Verfügung über die
nach dem Vorstehenden noch der näheren Ordnung bedürftigen Fragen
trifft, wünscht es die Aeußerung dses Uber dieselben zu
vernehmen und sieht derselben binnen 3 Wochen entgegen.
Schwerin, den 9. Februar 1877.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium,
Abteilung für geistliche Angelegenheiten.
Circular
an die Magistrate der Städte (Rostock und Wismar ausgenommen),
an die Schulvorstände zu Dargun, Doberan und Dassow
und die Ortsschulbehörden zu Lübtheen und Zarrentin.
(Vgl. Nr. 64. 84. 110).
28. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 19. Oktober 1887,
betr. Einreichen des Taufscheins.
Auf Ihre Eingabe an das Staatsministerium vom 9. Juli d. J.
betreffend die Einreichung des Taufscheines Ihres schulpflichtigen Kindes
erwidert Ihnen das unterzeichnete Ministerium, daß Ihre Beschwerde
gegen den diesseitigen die Verfügung des Magistrats vom 15. Juni d. J.
bestätigenden Bescheid vom 4. Juli d. J., nach Prüfung im Staats-
ministerium, hierdurch als ungerechtfertigt verworfen wird, da es der
Schule obliegt sich zu vergewissern, ob die zur Aufnahme gelangenden