Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Wenn es bisher an Bestimmungen darüber fehlt, in welcher Weise 
und von welcher Behörde die Reife eines Kindes für die Entlassung aus 
der Schule in den bezeichneten Fällen zu ermitteln und zu konstatieren ist, 
so werden sich diese Fragen auf der Basis des bestehenden Rechtes leicht 
ordnen lassen. Ueber die Reife der fraglichen Kinder zur Entlassung aus 
der Schule wird der Schulvorstand, oder nach der in einigen Flecken 
üblichen Bezeichnung, die Ortsschulbehörde zu befinden und zu entscheiden 
haben, indem dies seiner Stellung als der mit der oberen Leitung der 
Schule und mit der Aufsicht über deren innere Ordnung betrauten Be— 
hörde entspricht. 
Als reif zur Entlassung aus der Schule werden die fraglichen 
Kinder nach dem oben Ausgeführten nur dann anzuerkennen sein, wenn 
sie die allgemeine Reife und Ausbildung erlangt, sowie abgesehen von 
der Religionserkenntnis die speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten sich an— 
geeignet haben, welche als Vorbedingung für die Zulassung zur Konfir— 
mation gefordert werden. 
Hierbei liegt es in der Natur der Sache, daß der Schulvorstand, 
um die nötige Sicherheit des Urteils zu gewinnen, in jedem Falle vor- 
her das Erachten des Rektors oder sonstigen Leiters der Schule zu ver- 
nehmen, in zweifelhaften Fällen aber eine Prüfung zu veranstalten haben 
wird. Auch wird es sich empfehlen, dem für reif befundenen Kinde eine 
schriftliche Beurkundung darüber in der Form eines Entlassungszeugnisses 
auszustellen. 
Bevor das unterzeichnete Ministerium weitere Verfügung über die 
nach dem Vorstehenden noch der näheren Ordnung bedürftigen Fragen 
trifft, wünscht es die Aeußerung dses Uber dieselben zu 
vernehmen und sieht derselben binnen 3 Wochen entgegen. 
Schwerin, den 9. Februar 1877. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, 
Abteilung für geistliche Angelegenheiten. 
Circular 
an die Magistrate der Städte (Rostock und Wismar ausgenommen), 
an die Schulvorstände zu Dargun, Doberan und Dassow 
und die Ortsschulbehörden zu Lübtheen und Zarrentin. 
(Vgl. Nr. 64. 84. 110). 
28. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium vom 19. Oktober 1887, 
betr. Einreichen des Taufscheins. 
Auf Ihre Eingabe an das Staatsministerium vom 9. Juli d. J. 
betreffend die Einreichung des Taufscheines Ihres schulpflichtigen Kindes 
erwidert Ihnen das unterzeichnete Ministerium, daß Ihre Beschwerde 
gegen den diesseitigen die Verfügung des Magistrats vom 15. Juni d. J. 
bestätigenden Bescheid vom 4. Juli d. J., nach Prüfung im Staats- 
ministerium, hierdurch als ungerechtfertigt verworfen wird, da es der 
Schule obliegt sich zu vergewissern, ob die zur Aufnahme gelangenden
	        
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