Object: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

wegen der 
Verträge, 
14 Patent wegen Publikation 
XI 
Es sind daher insonderheit alle 22) Verträge, welche vor dem sten Junius 1794 
errichtet worden, sowohl ihrer Form und Inhalte nach, als in Ansehung der daraus 
entstehenden rechtlichen Folgen 29) nur nach den zur Zeit des geschlossenen Kontrakts 
bestandenen Gesetzen zu beurtheilen; wenn gleich erst später auf Erfüllung, Aufhebung, 
oder Leistung des Jnteresse aus einem solchen Kontrakte geklagt würde 20). 
XII. 
In Ansehung der Testamente und anderer letztwilligen Verordnungen setzen Wir 
besonders fest, ech alle diejenigen, welche vor dem 1sten Junius 1794 emtichtet wor- 
den, nach den Vorschriften der älteren Gesetze durchgehends 3% ) beurtheilt werden sol- 
len, wenngleich das Ableben des Testators erst später erfolgte; und soll bei dieser Art 
von Verfügungen auf den Unterschied: ob eine solche Disposition in der Zwischenzeit 
und bis zum 1sten Junius 1791 noch hätte abgeändert werden können, oder nicht, 
ur Vermeidung der sonst für Unsere getreuen Unterthanen zu besorgenden großen Weit- 
dufigkeiten und Kosten, keine Rücksicht genommen werden. 
XIII. 
Die gesetzliche Erbfolge 365) zwischen Eltern und Kindemm, auch andem Familien- 
mitgliedern, so weit dieselbe nicht auf Verträgen. Fideikommiß-Stiftungen, Lehns- 
konsitmionen u. s. w. unabänderlich beruhet, sondern durch rechtsgültige Willenserklä= 
  
29 Alle ohne Ausnahme. S. die vorige Note. Dazu paßt freilich das Bindewort „daher“ nicht; 
man scheint an widerrufliche Verträge nicht gedacht zu haben. 
29 a) Oben, Aum. 25, Lit. A, No. I. 4. 
30) Die Vorschrift enthält nichts weiter, als eine richtige Anwendung des allgemeinen Grundsatzes 
(Note 25). Alle rechtlichen Folgen eines Vertrages, mogen sie schon eingetreten fein, oder noch künf- 
Dn eintreten, gehören zu den bereits erworbenen Rechten und sind keine bloßen Erwartungen. Das 
leiche enthalten alle fräteren trausitorischen Gesetze. (5. A.) Der 8. XI enthält einen allgemeinen 
Rechlagrundsatz, welcher auch auf alle neueren Gesetze, insofern nicht in diesen besondere Ausnahmen 
emacht sind, volle Anwendung findet, so daß z. B. ein unter der Herrschaft des A. L.N. mündlich ge- 
schosfener Vertrag, welcher zu seiner Gültigkeit der Schriftform bedurfte, durch Einführung des Han- 
dels = G. B., nach welchem dieser Vertrag der Schriftform nicht bedarf, nicht ohne Weiteres verbindlich 
wird. Erk. des Odertr. vom 7. Febrnar 1884. (Archiv f. Rechtsf. Bd. LIII. S. 124.) In dem Erk. 
vom 29. November 1864 wird dies abermals auf das Dienstverhältniß zwischen Prinzipal und Hand- 
lungsdiener und die Auflösung desselben augewendet (Arch. f. Rechtss. Bd. LV. S. 324).— Dagegen 
erkennt dasselbe durch Erk. vom 30. Juni 1868 das Gegentheil, daß der Art. 61 des Allg. Haudelsge- 
setzbuches auch da Anwendung findet, wo der Vertrag nicht unter der Herrschaft des Tccg. andelsgesetz- 
buches errichtet, vielmehr nur nach Einführung desselben fortgesetzt worden ist. Bezlüglich auf diesen 
Widerspruch heißt es: „Daß diese (jetzige) Ausführung mit den Gründen der vom Imploranten zur 
Rechtfertigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde angeführten, durch Striethorst's Archiv veröffentlichten Ober- 
tribunals-Entscheidungen vom 9. Fedruar und 29. November 1864 nicht im Einklange steht, ist anzu- 
erkennen; die diesen Entscheidungen zum Grunde liegende Ansicht hat jedoch, mit Rücksicht auf die obi- 
gen Erwägungen, ausgegeben werden müssen.““" (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXX, S. 352.) 
30) Durchgehends, also auch in Anfehung des Inhalts. Dies ist eine Ausnahme von den 
allgemeinen Grundsüten (Note 25), welche bei den späteren Einflihrungen (Publ.-Pat. von 1814, 
g. 6 und von 1816, 5. 8) nicht gemacht worden ist. Diese unterscheiden zwischen Form und Inhalt 
und schließen sich den allgemeinen Grundsätzen in beiden Beziehungen an. Die persönliche Fähigkeit 
ist in allen Einführungspatenten übergangen, es bleibt deshalb bei den allgemeinen Grundsätzen. 
305) Die Intestaterbfolge richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen, immer nach den zur Zeit des 
Todes des Erblassers geltenden Gesetzen. Denn vorher hat der bezeichnete Erbe nichts weiter als eine 
ungewisse Erwartung, welche ebenso durch Errichtung eines Testaments, wie durch ein neues Gesetz 
rechtlich, und auch thatsächlich durch Verfügungen unter Lebendigen vereitelt werden kann, gleichwie 
die Erwartung eines eingesetzten Testamemserben durch Zurücknahme des Testamems zerstörbar, also 
ungewiß ist. Der #. XIII und alle späteren Einführungepatente übereinstimmend schreiben also nur die 
Auwendung eines allgemeinen Guudsatzes vor.
	        
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