wegen der
Verträge,
14 Patent wegen Publikation
XI
Es sind daher insonderheit alle 22) Verträge, welche vor dem sten Junius 1794
errichtet worden, sowohl ihrer Form und Inhalte nach, als in Ansehung der daraus
entstehenden rechtlichen Folgen 29) nur nach den zur Zeit des geschlossenen Kontrakts
bestandenen Gesetzen zu beurtheilen; wenn gleich erst später auf Erfüllung, Aufhebung,
oder Leistung des Jnteresse aus einem solchen Kontrakte geklagt würde 20).
XII.
In Ansehung der Testamente und anderer letztwilligen Verordnungen setzen Wir
besonders fest, ech alle diejenigen, welche vor dem 1sten Junius 1794 emtichtet wor-
den, nach den Vorschriften der älteren Gesetze durchgehends 3% ) beurtheilt werden sol-
len, wenngleich das Ableben des Testators erst später erfolgte; und soll bei dieser Art
von Verfügungen auf den Unterschied: ob eine solche Disposition in der Zwischenzeit
und bis zum 1sten Junius 1791 noch hätte abgeändert werden können, oder nicht,
ur Vermeidung der sonst für Unsere getreuen Unterthanen zu besorgenden großen Weit-
dufigkeiten und Kosten, keine Rücksicht genommen werden.
XIII.
Die gesetzliche Erbfolge 365) zwischen Eltern und Kindemm, auch andem Familien-
mitgliedern, so weit dieselbe nicht auf Verträgen. Fideikommiß-Stiftungen, Lehns-
konsitmionen u. s. w. unabänderlich beruhet, sondern durch rechtsgültige Willenserklä=
29 Alle ohne Ausnahme. S. die vorige Note. Dazu paßt freilich das Bindewort „daher“ nicht;
man scheint an widerrufliche Verträge nicht gedacht zu haben.
29 a) Oben, Aum. 25, Lit. A, No. I. 4.
30) Die Vorschrift enthält nichts weiter, als eine richtige Anwendung des allgemeinen Grundsatzes
(Note 25). Alle rechtlichen Folgen eines Vertrages, mogen sie schon eingetreten fein, oder noch künf-
Dn eintreten, gehören zu den bereits erworbenen Rechten und sind keine bloßen Erwartungen. Das
leiche enthalten alle fräteren trausitorischen Gesetze. (5. A.) Der 8. XI enthält einen allgemeinen
Rechlagrundsatz, welcher auch auf alle neueren Gesetze, insofern nicht in diesen besondere Ausnahmen
emacht sind, volle Anwendung findet, so daß z. B. ein unter der Herrschaft des A. L.N. mündlich ge-
schosfener Vertrag, welcher zu seiner Gültigkeit der Schriftform bedurfte, durch Einführung des Han-
dels = G. B., nach welchem dieser Vertrag der Schriftform nicht bedarf, nicht ohne Weiteres verbindlich
wird. Erk. des Odertr. vom 7. Febrnar 1884. (Archiv f. Rechtsf. Bd. LIII. S. 124.) In dem Erk.
vom 29. November 1864 wird dies abermals auf das Dienstverhältniß zwischen Prinzipal und Hand-
lungsdiener und die Auflösung desselben augewendet (Arch. f. Rechtss. Bd. LV. S. 324).— Dagegen
erkennt dasselbe durch Erk. vom 30. Juni 1868 das Gegentheil, daß der Art. 61 des Allg. Haudelsge-
setzbuches auch da Anwendung findet, wo der Vertrag nicht unter der Herrschaft des Tccg. andelsgesetz-
buches errichtet, vielmehr nur nach Einführung desselben fortgesetzt worden ist. Bezlüglich auf diesen
Widerspruch heißt es: „Daß diese (jetzige) Ausführung mit den Gründen der vom Imploranten zur
Rechtfertigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde angeführten, durch Striethorst's Archiv veröffentlichten Ober-
tribunals-Entscheidungen vom 9. Fedruar und 29. November 1864 nicht im Einklange steht, ist anzu-
erkennen; die diesen Entscheidungen zum Grunde liegende Ansicht hat jedoch, mit Rücksicht auf die obi-
gen Erwägungen, ausgegeben werden müssen.““" (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXX, S. 352.)
30) Durchgehends, also auch in Anfehung des Inhalts. Dies ist eine Ausnahme von den
allgemeinen Grundsüten (Note 25), welche bei den späteren Einflihrungen (Publ.-Pat. von 1814,
g. 6 und von 1816, 5. 8) nicht gemacht worden ist. Diese unterscheiden zwischen Form und Inhalt
und schließen sich den allgemeinen Grundsätzen in beiden Beziehungen an. Die persönliche Fähigkeit
ist in allen Einführungspatenten übergangen, es bleibt deshalb bei den allgemeinen Grundsätzen.
305) Die Intestaterbfolge richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen, immer nach den zur Zeit des
Todes des Erblassers geltenden Gesetzen. Denn vorher hat der bezeichnete Erbe nichts weiter als eine
ungewisse Erwartung, welche ebenso durch Errichtung eines Testaments, wie durch ein neues Gesetz
rechtlich, und auch thatsächlich durch Verfügungen unter Lebendigen vereitelt werden kann, gleichwie
die Erwartung eines eingesetzten Testamemserben durch Zurücknahme des Testamems zerstörbar, also
ungewiß ist. Der #. XIII und alle späteren Einführungepatente übereinstimmend schreiben also nur die
Auwendung eines allgemeinen Guudsatzes vor.