Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 67 — 
Schulkommission mindestens zwei Wochen vorher ein und beruft bei Be- 
hinderung einzelner Mitglieder deren Stellvertreter. 
Als behindert sind die im § 2 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder der 
Schulkommission anzusehen, wenn das Verfahren einen Lehrer betrifft, 
demgegenüber sie die Stellung der Ortsobrigkeit bezw. eines Mitgliedes 
derselben einnehmen. 
Der Vorsitzende ernennt, falls er es für erforderlich erachtet, Be- 
richterstatter. 
§ 10. Der Vorsitzende leitet in den Sitzungen die Beratung, 
stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Meinungsverschiedenheiten 
über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder 
über das Ergebnis der Abstimmung entscheiden die sämtlichen in der 
Sitzung anwesenden Mitglieder. 
8 11. Kein Mitglied der Schulkommission darf die Abstimmung 
über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vor- 
gängige Frage in der Minderheit geblieben ist. 
§ 12. Die Entscheidungen erfolgen nach der absoluten Mehrheit 
der Stimmen. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden 
ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so 
werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst 
geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
§ 13 Diie Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem 
Lebensalter; der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. 
Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so giebt dieser seine Stimme 
zuerst ab. 
§ 14. Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich erachtet, 
unter Anschluß der betreffenden Akten und des Entwurfs einer von ihm 
in Vorschlag gebrachten Entscheidung schriftlich die Abstimmung erfordern. 
Ergeben sich bei dem schriftlichen Zirkel sachliche Meinungsver- 
schiedenheiten, so hat der Vorsitzende mittelst weiteren schriftlichen Zirkels 
die Wiederholung der schriftlichen Abstimmung herbeizuführen oder die 
Entscheidung bis zu der nächsten Sitzung zurückzustellen. 
Die Zurückstellung muß erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder 
der Schulkommission sich dafür aussprechen. 
§ 15. Bei den Entscheidungen müssen mindestens drei Mitglieder 
der Schulkommission und unter diesen der Vorsitzende bezw. dessen Stell- 
vertreter und je ein Mitglied der Ritterschaft und der Landschaft mitwirken. 
Die Entscheidungen sind von sämtlichen Mitgliedern, welche an 
derselben Teil genommen haben, zu unterschreiben. Wird über die Ver- 
handlung in den Sitzungen ein Protokoll ausgenommen und werden die 
Entscheidungen durch Aufnahme in das Protokoll festgestellt, so genügt es, 
daß das Protokoll von sämtlichen Mitgliedern unterschrieben wird, welche 
zn der Entscheidung Teil genommen haben. 
§ 16. Mitteilungen, Anzeigen und Anträge auf Entscheidung sind 
bei der Schulkommission schriftlich einzureichen. 
5*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.