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Schulkommission mindestens zwei Wochen vorher ein und beruft bei Be-
hinderung einzelner Mitglieder deren Stellvertreter.
Als behindert sind die im § 2 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder der
Schulkommission anzusehen, wenn das Verfahren einen Lehrer betrifft,
demgegenüber sie die Stellung der Ortsobrigkeit bezw. eines Mitgliedes
derselben einnehmen.
Der Vorsitzende ernennt, falls er es für erforderlich erachtet, Be-
richterstatter.
§ 10. Der Vorsitzende leitet in den Sitzungen die Beratung,
stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. Meinungsverschiedenheiten
über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder
über das Ergebnis der Abstimmung entscheiden die sämtlichen in der
Sitzung anwesenden Mitglieder.
8 11. Kein Mitglied der Schulkommission darf die Abstimmung
über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vor-
gängige Frage in der Minderheit geblieben ist.
§ 12. Die Entscheidungen erfolgen nach der absoluten Mehrheit
der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden
ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so
werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst
geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
§ 13 Diie Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem
Lebensalter; der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt.
Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so giebt dieser seine Stimme
zuerst ab.
§ 14. Der Vorsitzende kann, wenn er es für erforderlich erachtet,
unter Anschluß der betreffenden Akten und des Entwurfs einer von ihm
in Vorschlag gebrachten Entscheidung schriftlich die Abstimmung erfordern.
Ergeben sich bei dem schriftlichen Zirkel sachliche Meinungsver-
schiedenheiten, so hat der Vorsitzende mittelst weiteren schriftlichen Zirkels
die Wiederholung der schriftlichen Abstimmung herbeizuführen oder die
Entscheidung bis zu der nächsten Sitzung zurückzustellen.
Die Zurückstellung muß erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder
der Schulkommission sich dafür aussprechen.
§ 15. Bei den Entscheidungen müssen mindestens drei Mitglieder
der Schulkommission und unter diesen der Vorsitzende bezw. dessen Stell-
vertreter und je ein Mitglied der Ritterschaft und der Landschaft mitwirken.
Die Entscheidungen sind von sämtlichen Mitgliedern, welche an
derselben Teil genommen haben, zu unterschreiben. Wird über die Ver-
handlung in den Sitzungen ein Protokoll ausgenommen und werden die
Entscheidungen durch Aufnahme in das Protokoll festgestellt, so genügt es,
daß das Protokoll von sämtlichen Mitgliedern unterschrieben wird, welche
zn der Entscheidung Teil genommen haben.
§ 16. Mitteilungen, Anzeigen und Anträge auf Entscheidung sind
bei der Schulkommission schriftlich einzureichen.
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