Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Die Anträge sollen eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe- 
der etwa vorhandenen Beweismittel enthalten. 
Ist durch das Gesetz eine Frist für die Einreichung des Antrages. 
vorgeschrieben, so ist derselbe, falls sich ergiebt, daß er nach Ablauf der 
Frist eingereicht ist, durch Entscheidung der Schulkommission als unzulässig. 
zu verwerfen. 
Eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nicht statt. 
Einer Partei, welche durch Naturereignisse oder andere unabwend- 
bare Zufälle verhindert worden ist, die durch das Gesetz vorgeschriebene 
Frist einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand zu erteilen. 
§5 17. Der Antrag bezw. der im Falle des § 16, Absatz 3 für 
zulässig befundene Antrag wird von dem Vorsitzenden der Gegenpartei, 
falls eine solche vorhanden ist, mit der Aufforderung zugefertigt, ihre 
schriftliche Gegenerklärung innerhalb vier Wochen nach der Zustellung ein- 
zureichen, widrigenfalls die in dem Antrage behaupteten Tatsachen für- 
zugestanden und die überreichten Urkunden für anerkannt werden er- 
achtet werden. « 
Die Gegenerklärung wird von dem Vorsitzenden dem Antragsteller 
zugefertigt, geeigneten Falls mit der Aufforderung, unter dem im vor- 
stehenden Absatz angedrohten Präjudiz eine weitere Erklärung innerhalb 
zwei Wochen nach der Zustellung einzureichen. 
Geht eine solche Gegenerklärung ein, so wird dieselbe der Gegen- 
partei zur Kenntnisnahme zugefertigt. 
Die in den beiden ersten Absätzen dieses Paragraphen bezeichneten 
Fristen können von dem Vorsitzenden auf Antrag der betreffenden Partei- 
verlängert werden. 
§ 18. Dem Antrage und den im § 17 gedachten Erklärungen 
sind die als Beweismittel in Bezug genommenen Urkunden im Original. 
und in Abschrift beizufügen. 
Von allen Schriftstücken und deren Anlagen sind Duplikate einzureichen. 
§ 19. Die Schulkommission hat die Sache für die von ihr zu 
treffende Entscheidung, soweit erforderlich, zu instruiren und zu solchem 
Zwecke nach ihrem Ermessen weitere Erklärungen von den Parteien zu. 
erfordern und alle diejenigen Ermittelungen vorzunehmen bezw. alle die- 
jenigen Beweise aufzunehmen, welche ihr für die Beurteilung der Sache 
wesentlich erscheinen. 
§ 20. Die Schulkommission ist insbesondere berechtigt, Unter- 
suchungen an Ort und Stelle zu veranlassen und Zeugen sowie Sachver- 
ständige eidlich zu vernehmen. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger 
vernehmen zu lassen, kommen die entsprechenden Bestimmungen der Zivil- 
prozeßordnung zur Anwendung. 
Der Vorsitzende verfügt die Ladung der Zeugen und Sachverständigen, 
deren Vernehmung die Schulkommission für erforderlich erachtet, zu dem. 
für die Vernehmung bestimmten Termine.
	        
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