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des Termins unter entsprechender Anwendung des 8 7 der Verordnung.
vom 22. September 1879 zur Ausführung der Gebühren-Ordnung für—
Rechtsanwälte (Regierungs-Blatt 1879, No. 50) zu entrichten hat.
Die einzuziehenden baren Auslagen sowie die zu erstattenden Ge-
bühren und Auslagen werden, wenn dieses nicht bereits in dem von der
Schulkommission erlassenen Bescheide geschehen ist, durch den Vorsitzenden
endgültig festgestellt.
§ 26. Die Zustellung der Einladungen der auswärtigen Mitglieder
zu Sitzungen und Terminen der Schulkommission sowie die sonst nach-
der gegenwärtigen Verordnung erforderlichen Zustellungen und Ladungen.
erfolgen mittelst eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein. «
§27.DieSchulkommissioniftzurVerfügungderZwangsvoll-
streckung aus den von ihr erlassenen Entscheidungen berechtigt.
Die Gerichte und sonstigen öffentlichen Behörden Unseres Landes—
haben dem im Vollzug dieser Verordnung an sie ergehenden Ersuchen der
Schulkommission Folge zu geben, sofern sie sachlich und örtlich zuständig sind.
IV. Besondere Bestimmungen für das Disziplinarverfahren.
8 28. Die Mitglieder der Schulkommission sind in Disziplinar—
sachen von der Ausübung ihres Amts aus denselben Gründen ausge—
schlossen und können sowohl von der Ortsobrigkeit als auch von dem.
Lehrer aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen ein Richter
von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist bezw. abgelehnt
werden kann.
Ueber die Ausschließung und Ablehnung entscheidet, wenn das be—
treffende Mitglied die Ausschließung oder die Ablehnung nicht für be—
gründet erachtet, die Schulkommission.
§ 29. Das Verfahren in Disziplinarsachen ist einzustellen, wenn.
durch eine der Schulkommission gegenüber abgegebene Erklärung der An-
trag auf Entscheidung zurückgezogen wird.
Schuldner der nach Maßgabe der Bestimmung des § 25, Abs. 2
zu erstattenden baren Auslagen ist in dem Falle des vorstehenden Absatzes-
derjenige Teil, durch dessen Erklärung die Einstellung des Verfahrens ver-
anlaßt ist.
V. Beschwerde-Instanz.
§ 30. Die Beschwerde gegen Entscheidungen der Schulkommission
muß bei derselben innerhalb einer Frist von Einem Monat nach der Zu-
stellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden.
Die Einlegung erfolgt mittelst Einreichung der Beschwerdeschrift.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
Die Beschwerdeschrift soll enthalten die Erklärung, in wie weit die-
Entscheidung angefochten wird und welche Abänderungen derselben beantragt
werden, sowie die Angabe derjenigen neuen Tatsachen und Beweise, auf
welche die Beschwerde gestützt wird.
§ 31. Die Schulkommission hat die Beschwerdeschrift mit den
Akten und einem Bericht aus der Sache bei dem für die Entscheidung.
über die Beschwerde zuständigen Ministerium einzureichen.