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32. Bekanntmachung des Unterrichts-Ministerium vom 9. August 1901,
betreffend die von der Stadt bezw. der Ortsobrigkeit im Sinne
des § 2 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 der Verordnung vom 12. März
1901 unterstützten Schulen und Lehrerinnen-Seminare.
Auf Grund des § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 12. März 1901,
betreffend die Regelung des Diensteinkommens der an den Landschulen
im Domanium 2c. angestellten, seminaristisch gebildeten Lehrer (Regierungs-
Blatt 1901, Nr. 13), giebt das unterzeichnete Ministerium nachstehend
die von der Stadt bezw. Ortsobrigkeit unterstützten Schulen bezw. Lehre-
rinnen-Seminare bekannt, deren Bestehen für den Zweck der genannten
Verordnung als im öffentlichen Interesse liegend anzuerkennen ist:
1. die höhere Knabenschule zu Boizenburg,
2. die höhere Töchterschule daselbst,
3. die höhere Töchterschule zu Güstrow und das mit ihr verbundene
Lehrerinnen-Seminar,
4. die Lönnies'sche Töchterschule in Güstrow.
33. Verordnung vom 19. Dezember 1901 zur Abänderung der Ver-
ordnungen vom 12. März 1901, betreffend die Regelung des
Diensteinkommens der an den Landschulen im Domanium, an den
ritter= und landschaftlichen Landschulen und an den Volks= und
Bürgerschulen in den Städten und Flecken angestellten seminaristisch
gebildeten Lehrer, und vom 31. Dezember 1896, betreffend die
Schulkommission.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach
verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen zur Ab-
änderung der Verordnungen vom 12. März 1901, betreffend die Regelung
des Diensteinkommens der seminaristisch gebildeten Lehrer, und vom 31.
Dezember 1896, betreffend die Schulkommission, was folgt:
I. Die Vorschriften der Verordnungen vom 12. März 1901 (Re-
gierungs-Blatt 1901, No. 13) und vom 31. Dezember 1896 (Regierungs-
Blatt 1897, No. 1) finden auf die von der Stadt Rostock an Land-
schulen, sowie auf die an den Volks= und Bürgerschulen in der Stadt
Rostock und in dem Flecken Warnemünde angestellten Lehrer mit den
nachstehenden Maßgaben Anwendung:
1. Die in dem § 7 Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 14 Nr. 1 Abs. 2,
§ 14 Abs. 2, §21 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und 3 der Verordnung
vom 12. März 1901 der Schulkommission übertragenen Ent-
scheidungen erfolgen durch den Magistrat der Stadt Nostock.
2. Die Bestimmungen im §&5 12 der Verordnung vom 12. März 1901
treten für die Landschulstellen in den Rostocker Kämmereigütern,
sowie in den Rostocker Hospitalgütern außer Kraft.
3. Der Flecken Warnemünde wird für den Fall, daß demselben eine
Gemeindeverfassung verliehen werden sollte, durch welche er ver-
pflichtet wird, die dortigen Lehrer aus eigenen Mitteln zu be-