Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

36. Verordnung vom 28. April 1908, betreffend die Verwaltung und- 
Beaufsichtigung des Volksschulwesens in den Städten und in den 
ritterschaftlichen Flecken. 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner 
Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach. 
verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen in Betreff 
der Verwaltung und Beaufsichtigung des Volksschulwesens in den Städten 
und in den ritterschaftlichen Flecken was folgt: 
§ 1. Die Verwaltung der die Volks= und Bürgerschulen der Städte 
und ritterschaftlichen Flecken betreffenden Angelegenheiten steht der Orts- 
obrigkeit und einem Schulvorstande zu, dessen Mitglieder der evangelisch- 
lutherischen Kirche angehören müssen. 
Bestehen in einer Stadt oder in einem ritterschaftlichen Flecken 
mehrere Volks= und Bürgerschulen, so kann für dieselben ein gemein- 
schaftlicher Schulvorstand gebildet werden. 
Das kirchenordnungsmäßige Inspektionsrecht des Superintendenten 
bleibt unberührt. 
& 2. Die Verwaltung der Ortsobrigkeit erstreckt sich auf die 
äußeren sowie auf diejenigen inneren Schulangelegenheiten, die nicht nach. 
Maßgabe des § 7 zur Zuständigkeit des Schulvorstandes gehören. 
§ 3. Die Vildung, und Zusammensetzung der Schulvorstände er- 
folgt in nachstehender Weise: 
I. In den Städten sollen dem Schulvorstand angehören: 
1. der Bürgermeister; der Bürgermeister kann sich durch ein anderes. 
Mitglied des Magistrats vertreten lassen; 
2. der Ortsgeistliche. Sind mehrere Ortsgeistliche vorhanden, so 
ist der erste Ortsgeistliche Mitglied des Schulvorstandes, jedoch 
kann derselbe sich mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Ab- 
teilung für Unterrichts-Angelegenheiten, durch einen der übrigen 
Geistlichen dauernd oder in einzelnen Fällen vertreten lassen. 
Auch kann statt des ersten Ortsgeistlichen einer der übrigen 
Geistlichen von Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichts— 
Angelegenheiten, zum Mitgliede des Schulvorstandes ernannt 
werden; 
3. ein Mitglied des Bürgerausschusses, das auf die Zeit seiner 
Amtodauer vom Bürgerausschuß gewählt wird; 
4. der Rektor der Volks- und Bürgerschulen. 
II. Durch stadtverfassungsmäßigen Beschluß kann für jede Stadt 
angeordnet werden, daß dem Schulvorstand ein Mitglied aus der allge- 
meinen Bürgerschaft, welches vom Magistrat auf 5 Jahre gewählt wird, 
hinzutreten soll. 
III. In den Städten mit mehr als 5000 Einwohnern kann außer- 
dem durch stadtverfassungsmäßigen Beschluß angeordnet werden, daß an 
Stelle eines der Bürgermeister oder des ihn vertretenden Magistratsmit- 
gliedes zwei Magistratsmitglieder und in den Fällen unter 1 an Stelle 
des einen Mitgliedes aus dem Bürgerausschuß zwei Mitglieder desselben, 
in den Fällen unter II aber an Stelle des einen Mitgliedes aus dem
	        
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