Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bürgerausschusse und aus der allgemeinen Bürgerschaft je zwei solcher 
Mitglieder treten sollen. 
Die Mitglieder des Magistrats werden in diesem Falle vom Magistrat 
bestimmt, die bürgerschaftlichen Mitglieder nach Maßgabe der Bestimmung 
unter Nr. I, Ziffer 3, und Nr. II gewählt. 
Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, 
bleibt es im Falle des Absatzes 1 überlassen, zwei Ortsgeistliche und, 
wenn die Stadt in mehr als zwei Kirchspiele zerfällt, so viele, als Kirch- 
spiele vorhanden sind, jedoch nicht mehr als drei zu Mitgliedern des 
Schulvorstandes zu ernennen. 
IV. In den ritterschaftlichen Flecken sollen dem Schulvorstand an- 
gehören: 
1. der Gutsherr oder sein Stellvertreter oder der Ortsdirigent; 
2. der Ortsgeistliche; 
3. ein driktes Mitglied, welches von dem Gutsherrn oder dem Orts- 
dirigenten zu bestimmen ist; 
4. der Rektor oder ein mit den Befugnissen eines Rektors ausge- 
statteter Lehrer, falls solcher an der Schule angestellt ist. 
8 4. 1. Vorsitzender des Schulvorstandes in den Städten ist der 
Bürgermeister oder das an seine Stelle getretene rechtsgelehrte Mogistrats- 
mitglied. Ist an Stelle des Bürgermeisters ein nicht rechtsgelehrtes 
Mitglied des Magistrats in den Schulvorstand getreten, so führt der 
Ortsgeistliche den Vorsitz. 
Gehören mehrere Magistratsmitglieder oder mehrere Geistliche dem 
Schulvorstande an, so wird der Vorsitz von den rechtsgelehrten Magistrats- 
mitgliedern nach Maßgabe ihres Dienstranges oder Dienstalters und erst 
bei ihrer Behinderung von den Ortsgeistlichen nach Maßgabe ihres Dienst- 
ranges oder Dienstalters geführt. 
2. Vorsitzender des Schulvorstandes in den ritterschaftlichen Flecken 
ist der Gutsherr oder der Ortsdirigent oder bei deren Behinderung der 
Ortsgeistliche. 
§ 5. I1. Alle Mitglieder des Schulvorstandes haben gleiches Stimm- 
recht. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
2. An Verhandlungen und Beschlüssen über Gegenstände, an welchen 
einzelne Mitglieder persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. 
§ 6. Beschwerden gegen Verfügungen des Schulvorstandes oder 
der Ortsobrigkeit in Schulangelegenheiten führen an Unser Ministerium, 
Abteilung für Unterrihts-Angelegenheiten; die in einzelnen Städten gel- 
tenden Vorschriften, nach welchen Beschwerden gegen den Schulvorstand 
an den Magistrat führen, bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß gegen 
die Beschwerdeentscheidung des Magistrats die weitere Beschwerde an 
Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, statt hat. 
§ 7. Zu den Befugnissen des Schulvorstandes gehören: 
A. Im Allgemeinen. 
Die Verwaltung und Beaufssichtigung der inneren Schulangelegen- 
heiten, soweit es sich um die Einrichtung, Gestaltung und Erteilung des
	        
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