Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Der Schulvorstand ist hierzu nur in seiner Gesamtheit berechtigt. 
Die Vorhaltung oder Ermahnung wird auf Beschluß des Schulvorstandes 
durch den Vorsitzenden allein oder in Gegenwart des Schulvorstandes er- 
teilt und hat der Schulvorstand nach Ermessen hiervon der Anstellungs- 
behörde Mitteilung zu machen. 
Hält der Schulvorstand die Einleitung eines Disziplinarverfahrens 
gegen einen Lehrer für geboten, so hat er einen entsprechenden Antrag 
an die Anstellungsbehörde zu richten; 
2. die im Falle des Todes oder der Erkrankung oder sonstigen 
Verhinderung eines Lehrers oder einer Lehrerin erforderlichen Anord- 
nungen wegen Erteilung des Unterrichts. 
Wegen der weiteren Ordnung der Vertretung hat der Schulvorstand 
Anträge und Vorschläge an die Ortsobrigkeit zu richten; 
3. die Erteilung von Urlaub für länger als drei Tage bis zu einer 
Woche an Lehrer und Lehrerinnen. 
Urlaub bis zu drei Tagen erteilt der Rektor, Urlaub für länger 
als eine Woche die Ortsobrigkeit; 
4. der gütliche Ausgleich bei Mißhelligkeiten in Schulangelegen- 
heiten zwischen Eltern und Lehrern sowie zwischen den Lehrern unter sich, 
soweit die Erledigung nicht vom Rektor erfolgen kann; 
5. die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rektor 
und Klassenlehrer über die Versetzung eines Kindes; 
6. im Einvernehmen mit der Ortsobrigkeit die Erteilung der Er- 
laubnis an Lehrer und Lehrerinnen zu allen einen Erwerb bezweckenden 
Nebengeschäften, z. B. zur Uebernahme von Privatstunden und zur Unter- 
richtserteilung an Unterrichtsanstalten sowie die Untersagung der Erteilung 
solchen Unterrichts, wenn durch ihn der Dienst leidet. 
III. In Bezug auf die Schulkinder: 
1. Die Fürsorge für die Befolgung der bestehenden Vorschriften 
über den Schulbesuch seitens der Eltern der schulpflichtigen Kinder oder 
deren Vertreter. 
Der Schulvorstand hat — wenn Kinder, die zu der unter seiner Auf- 
sicht stehenden Schule schulpflichtig sind, eine andere Schule besuchen und 
er trotz Aufforderung den Nachweis des wirklich erfolgenden Schulbesuchs 
und des ausreichenden Schulunterrichts von den Eltern nicht erlangen 
kann — bei der Ortsobrigkeit die Einleitung weiterer Maßnahmen zu 
beantragen. 
Der Schuloorstand ist berechtigt, Kinder, welche das schulpflichtige 
Alter noch nicht erreicht haben, zum Besuche der Schule zuzulassen; 
2. die Entscheidung über die Verlängerung der Schulpflicht bei 
Kindern, welche zwar das gesetzliche Alter, aber nicht die nötige Aus- 
bildung besitzen; 
3. die Urlaubserteilung bis zu 14 Tagen an Kinder; 
4. die zeitweilige Ausschließung eines Schulkindes vom Besuche der 
Schule und die Bestimmung der Voraussetzungen für die Wiederzulassung 
des Kindes zum Schulbesuche; 
5. die Fürsorge für einen regelmäßigen Schulbesuch.
	        
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