Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Der Schulvorstand hat bei Wiederholung der Schulversäumnisse das 
Recht, die Eltern vorzuladen und zu verwarnen. Er ist befugt, in jedem 
einzelnen Falle festzustellen, daß Krankheiten zur Entschuldigung von Schul- 
versäumnissen nicht bloß vorgeschützt werden. 
IV. Der Schulvorstand hat alljährlich die Schulen zu besichtigen 
zwecks Feststellung, ob die Schulhäuser und das Schulinventar, insbe- 
sondere die Schullokale und deren Ausstattung in gehörigem Stande und 
die nötigen Lehrmittel vorhanden sind. · 
& 8. Die Genehmigung zur Errichtung von Neben= und Privat- 
schulen wird in den Städten vom Magistrat mit Ermächtigung Unseres 
Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, erteilt. Gegen 
die ablehnende Entscheidung des Magistrats steht dem Betroffenen die 
Beschwerde an Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegen- 
heiten, zu. 
§& 9. Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Schulvorstand 
und Ortsobrigkeit entscheidet Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten. 
& 10. Die dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen 
der landesherrlich bestätigten Schulordnungen werden aufgehoben. Soweit 
jedoch in einzelnen Städten oder ritterschaftlichen Flecken der Ortsobrig- 
keiten — sei es auf Grund von Vereinbarungen oder statutarischen Be- 
stimmungen — weitergehende Rechte in Ansehung der Errichtung von 
Privat= oder Nebenschulen zustehen, bleiben diese Bestimmungen von Bestand. 
§ 11. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Städte 
Rostock und Wismar sowie auf den Flecken Warnemünde keine Anwendung. 
Gegeben durch Unser Staats-Ministerium. 
37. Verordnung vom 28. April 1908, betreffend die Dienstverhältnisse 
der seminaristisch gebildeten Lehrer und Lehrerinnen an den Volks- 
und Bürgerschulen der Städte und der ritterschaftlichen Flecken. 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner 
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach 
verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt: 
§ 1. Für die Anstellung, für das Diensteinkommen und für die 
Pensionierung der nach Erlangung der Anstellungsfähigkeit an den Volks- 
und Bürgerschulen der Städte und der ritterschaftlichen Flecken angestellten 
Lehrer und Lehrerinnen, sowie für die Verhängung von Disziplinarstrafen 
gegen sie und für ihre Entlassung aus dem Amte gelten die nachstehenden 
Bestimmungen: 
Abschnitt I: Anstellung. 
§ 2. I. Lehrer im Sinne des § 1 sind: 
1. Die seminaristisch gebildeten Lehrer, welche die Abgangsprüfung 
oder die sogenannte Extraneerprüfung bei dem Schullehrerseminar zu 
Neukloster bestanden haben;
	        
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