Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Wird auf Grund der vorhergehenden Absätze eine Aenderung der 
Veranschlagung erforderlich, so findet die Bestimmung des zweiten Ab- 
satzes im § 11 der V.-O. vom 12. März 1901 entsprechende Anwendung. 
§ 16. Die Gewährung der Alterszulagen nach Maßgabe der Vor- 
schriften der gegenwärtigen Verordnung richtet sich nach dem Anfangs- 
termin der Dienstzeit. Als solcher gilt der 1. Oktober des Kalender- 
jahres, in welchem 6 
a) der Lehrer nach bestandener Prüfung bei dem Seminar zu Neu- 
kloster — bezw. die zur Zeit des Inkrafttretens der gegen- 
wärtigen V.-O. bereits angestellten durch § 2 Nr. I, 2 mit 
umfaßten Lehrer auch ohne solche Prüfungen; 
b)) Lehrerinnen nach Erlangung eines der im § 2 Nr. II, 1 ge- 
dachten Zeugnisse; 
() Lehrerinnen ohne eines der im § 2 Nr. II, 1 gedachten Zeug- 
nisse vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen V-O. im Groß- 
herzogtum Mecklenburg-Schwerin als Lehrer oder Hilfslehrer, 
als Lehrerinnen oder als Hilfslehrerinnen 
im öffentlichen Schuldienst angestellt worden sind. 
Als Anstellung im öffentlichen Schuldienst im Sinne des vor- 
stehenden Absatzes ist auch anzusehen die Anstellung als Lehrer oder Hilfs- 
Lehrer bezw. als Lehrerin oder Hilfslehrerin: 
1. an einer staatlichen Anstalt (Schullehrerseminar, Blindeninstitut, 
Taubstummenanstalt, Irrenanstalt, Anstalt für geistesschwache 
Kinder, Station für jugendliche Sträflinge usw.); 
an dem Rettungshause zu Gehlsdorf bei Nostock; 
3. an einer aus landesherrlichen Mitteln oder aus allgemeinen 
Landesmitteln oder aus Mitteln der Stadt bezw. der Ortsobrig- 
keit unterstützten Privatschule; 
4. an einer von der Stadt bezw. der Ortsobrigkeit errichteten oder 
aus landesherrlichen Mitteln oder aus allgemeinen Landesmitteln 
oder aus Mitteln der Stadt bezw. der Ortsobrigkeit unterstützten 
höheren Knaben= oder Mädchenschule oder Mittelschule bezw. an 
einem von der Stadt errichteten oder aus Mitteln des Staates 
oder der Stadt unterstützten, zur Abhaltung von Entlassungs- 
prüfungen für berechtigt erklärten Lehrerinnen-Seminar. 
Als von der Stadt bezw. von der Ortsobrigkeit unterstützt ist im 
(Sinne der vorstehenden Absätze 3 und 4 eine Schule oder ein Lehre- 
rinnen-Seminar anzusehen, wenn die Stadt bezw. die Ortsobrigkeit ver- 
Fpflichtet ist, zu den Unkosten der Schule bezw. des Seminars aus öffent- 
lichen Mitteln dauernd Beiträge zu leisten und das Bestehen der Schule 
bezw. des Seminars von Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten, für den Zweck der gegenwärtigen Verordnung als im 
öffentlichen Interesse liegend anerkannt ist. 
§ 17. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt die Zeit, welche der 
Lehrer bezw. die Lehrerin außerhalb Mecklenburg-Schwerins im Schul- 
Dienste oder in Mecklenburg-Schwerin nicht im öffentlichen Schuldienste 
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