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Wird auf Grund der vorhergehenden Absätze eine Aenderung der
Veranschlagung erforderlich, so findet die Bestimmung des zweiten Ab-
satzes im § 11 der V.-O. vom 12. März 1901 entsprechende Anwendung.
§ 16. Die Gewährung der Alterszulagen nach Maßgabe der Vor-
schriften der gegenwärtigen Verordnung richtet sich nach dem Anfangs-
termin der Dienstzeit. Als solcher gilt der 1. Oktober des Kalender-
jahres, in welchem 6
a) der Lehrer nach bestandener Prüfung bei dem Seminar zu Neu-
kloster — bezw. die zur Zeit des Inkrafttretens der gegen-
wärtigen V.-O. bereits angestellten durch § 2 Nr. I, 2 mit
umfaßten Lehrer auch ohne solche Prüfungen;
b)) Lehrerinnen nach Erlangung eines der im § 2 Nr. II, 1 ge-
dachten Zeugnisse;
() Lehrerinnen ohne eines der im § 2 Nr. II, 1 gedachten Zeug-
nisse vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen V-O. im Groß-
herzogtum Mecklenburg-Schwerin als Lehrer oder Hilfslehrer,
als Lehrerinnen oder als Hilfslehrerinnen
im öffentlichen Schuldienst angestellt worden sind.
Als Anstellung im öffentlichen Schuldienst im Sinne des vor-
stehenden Absatzes ist auch anzusehen die Anstellung als Lehrer oder Hilfs-
Lehrer bezw. als Lehrerin oder Hilfslehrerin:
1. an einer staatlichen Anstalt (Schullehrerseminar, Blindeninstitut,
Taubstummenanstalt, Irrenanstalt, Anstalt für geistesschwache
Kinder, Station für jugendliche Sträflinge usw.);
an dem Rettungshause zu Gehlsdorf bei Nostock;
3. an einer aus landesherrlichen Mitteln oder aus allgemeinen
Landesmitteln oder aus Mitteln der Stadt bezw. der Ortsobrig-
keit unterstützten Privatschule;
4. an einer von der Stadt bezw. der Ortsobrigkeit errichteten oder
aus landesherrlichen Mitteln oder aus allgemeinen Landesmitteln
oder aus Mitteln der Stadt bezw. der Ortsobrigkeit unterstützten
höheren Knaben= oder Mädchenschule oder Mittelschule bezw. an
einem von der Stadt errichteten oder aus Mitteln des Staates
oder der Stadt unterstützten, zur Abhaltung von Entlassungs-
prüfungen für berechtigt erklärten Lehrerinnen-Seminar.
Als von der Stadt bezw. von der Ortsobrigkeit unterstützt ist im
(Sinne der vorstehenden Absätze 3 und 4 eine Schule oder ein Lehre-
rinnen-Seminar anzusehen, wenn die Stadt bezw. die Ortsobrigkeit ver-
Fpflichtet ist, zu den Unkosten der Schule bezw. des Seminars aus öffent-
lichen Mitteln dauernd Beiträge zu leisten und das Bestehen der Schule
bezw. des Seminars von Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-
Angelegenheiten, für den Zweck der gegenwärtigen Verordnung als im
öffentlichen Interesse liegend anerkannt ist.
§ 17. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt die Zeit, welche der
Lehrer bezw. die Lehrerin außerhalb Mecklenburg-Schwerins im Schul-
Dienste oder in Mecklenburg-Schwerin nicht im öffentlichen Schuldienste
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