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zugebracht hat, in Anrechnung, wenn die Anrechnung von der Ortsobrig-
keit zugesichert worden ist.
Es bleibt Unserem Ermessen vorbehalten, dem öffentlichen Schul-
dienst im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin den öffentlichen Schul-
dienst im Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz gleichzustellen.
Außerdem wird die Zeit angerechnet, die der Lehrer im Lande in
einem mit einem Schulamte verbundenen Kirchenamte zugebracht hat,
nachdem er die Anstellungsfähigkeit als Lehrer erlangt hat.
& 18. Der Dienstzeit wird hinzugerechnet die Zeit, die der Lehrer
bezw. die Lehrerin nach Erlangung des im 5 2 Nr. I bezw. II ge-
dachten Zeugnisses an einer Volks= oder Bürgerschule in Mecklenburg-
Schwerin im Probedienst zugebracht hat, wenn auf Grund dieser Probe-
zeit ihre Anstellung erfolgt ist.
Die Probedienstzeit darf im Dienste derselben Ortsobrigkeit die Dauer-
von 2 Jahren nicht übersteigen. Innerhalb dieser Zeit steht der Orts-
obrigkeit ein vierteljährliches Kündigungsrecht zu.
Nach Ablauf von 2 Jahren der Verwendung im Probedienst gilt.
der Lehrer bezw. die Lehrerin als fest angestellt. Die Ortsobrigkeit hat.
ihnen sodann eine auf den Beginn der Probezeit zurückdatierte Anstellungs-
urkunde zu erteilen, auch ihre Einführung in das Schulamt zu bewirken.
& 19. Die Zeit, welche der Lehrer bezw. die Lehrerin nach Er-
langung des im § 2 No. ! bezw. II gedachten Zeugnisses an einer Volks-
oder Bürgerschule in Mecklenburg-Schwerin als Vertreter behinderter an-
gestellter Lehrer bezw. Lehrerin zugebracht hat, wird, wenn sie von der
Ortsobrigkeit, von der sie zur Vertretung berufen waren, angestellt worden.
sind, der Dienstzeit hinzugerechnet.
Die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 20. Der Dienstzeit des Lehrers werden hinzugerechnet:
1)/ die Zeit des aktiven Militärdienstes im Reichsheere, wenn der Militär-=
dienst nach Erlangung der Anstellungsfähigkeit abge-leistet ist;.
2) die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen.
oder Ersatz-Truppenteile abgeleistete Militärdienstzeit, auch wenn.
sie in die Zeit vor Erlangung der Anstellungsfähigkeit fällt.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer-
angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage
der Demobilmachung.
& 21. Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im Reichsheer,
in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundesstaates in
der Art teilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder
in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen ins Feld gefolgt oder auf
einem zur Verwendung gegen den Feind bestimmten Schiffe oder Fahr-
zeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen ist, wird demselben zu.
der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet.
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein
Feldzug anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer-
mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen, bleibt in jedem Falle-
der Bestimmung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Ange-