Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

legenheiten, welche der Zustimmung des Engern Ausschusses von Ritter- 
Uund Landschaft bedarf, vorbehalten. 
& 22. Die Zeit 
1. einer Festungshaft von einjähriger oder längerer Dauer, sowie 
2. der Kriegsgefangenschaft kann nur mit Genehmigung Unseres 
Ministeriums, Abt. f. U., im Einverständnis mit dem Engeren 
Ausschuß von Ritter= und Landschaft angerechnet werden. 
§ 23. Für jeden Feldzug, während dessen eine Lehrerin vor oder 
nach Erlangung eines der in 82 Xo. II gedachten Zeugnisse als Kranken- 
pflegerin den mobilen Truppen in das Feld gefolgt oder als Kranken- 
pflegerin in einem Militärlazarett tätig gewesen ist. wird der Lehrerin zu 
der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet. 
§ 24. Die Gewährung der Alterszulagen und das Einrücken in 
eine höhere Stufe derselben auf Grund der Vorschriften dieser Ver- 
ordnung setzen ein pflichtmäßiges Verhalten des Lehrers bezw. der Lehrerin 
voraus. 
Die Entscheidung, durch welche die Gewährung der Alterszulage 
bezw das Einrücken in eine höhere Stufe ausgesetzt wird, wirkt auf 
die Dauer eines Jahres. Ergeben sich nach Ablauf dieses Zeitraumes 
von neuem Bedenken hinsichtlich des pflichtmäßigen Verhaltens des Lehrers 
oder der Lehrerin, so kann die Gewährung der Alterszulage bezw. das 
Einrücken in eine höhere Stufe jedesmal auf ein weiteres Jahr ausgesetzt 
werden. 
Gegen den Bescheid der Ortsobrigkeit, durch welchen die Gewährung 
der Alterszulagen bezw. das Einrücken in eine höhere Stufe ausgesetzt 
wird, kann der Lehrer innerhalb eines Monats nach der Zustellung des 
Bescheides die Entscheidung Unseres Ministeriums, Abt. für Unterrrichts- 
Angelegenheiten, beantragen. 
§ 25. Hinterläßt der Lehrer eine Witwe oder eheliche Nachkommen, 
so gebührt den Hinterbliebenen — unbeschadet weiterer Ansprüche auf 
Grund eines besonderen Rechtstitels — außer dem Sterbevierteljahr für 
das auf dasselbe folgende Vierteljahr noch das volle Diensteinkommen des 
Verstorbenen als Gnadenvierteljahr. 
Diese Bestimmung gilt auch für das kirchliche Einkommen, wenn 
mit der Schulstelle ein Kirchenamt verbunden ist. 
Anstatt der Naturalnutzungen und Naturaleinkünfte, welche in der 
Zeit nach dem Tode des Stelleninhabers zu gewähren sind, kann nach 
Wahl des Schuldners nach Maßgabe des § 14, Abs. 1, der über die 
Berechnung des Naturaleinkommens gültig festgesetzte Geldwert gegeben 
werden. 
Auf diese Veranschlagung findet im übrigen, wenn gültige Fest- 
setzungen nicht getroffen sind, die Vorschrift des § 14, Abs. 3, Anwendung. 
Der gleiche Anspruch, wie in Abs. 1 steht den ehelichen Nachkommen 
einer im Witwenstande verstorbenen Lehrerin zu. 
§ 26. Die Kosten der Verwaltung einer Lehrer= bezw. Lehrerinnen- 
stelle an einer der im § 1 bezeichneten Schulen sind nach dem Tode des 
Stelleninhabers bis zum Ablauf des Sterbevierteljahrs, bezw. Gnaden-
	        
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