legenheiten, welche der Zustimmung des Engern Ausschusses von Ritter-
Uund Landschaft bedarf, vorbehalten.
& 22. Die Zeit
1. einer Festungshaft von einjähriger oder längerer Dauer, sowie
2. der Kriegsgefangenschaft kann nur mit Genehmigung Unseres
Ministeriums, Abt. f. U., im Einverständnis mit dem Engeren
Ausschuß von Ritter= und Landschaft angerechnet werden.
§ 23. Für jeden Feldzug, während dessen eine Lehrerin vor oder
nach Erlangung eines der in 82 Xo. II gedachten Zeugnisse als Kranken-
pflegerin den mobilen Truppen in das Feld gefolgt oder als Kranken-
pflegerin in einem Militärlazarett tätig gewesen ist. wird der Lehrerin zu
der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet.
§ 24. Die Gewährung der Alterszulagen und das Einrücken in
eine höhere Stufe derselben auf Grund der Vorschriften dieser Ver-
ordnung setzen ein pflichtmäßiges Verhalten des Lehrers bezw. der Lehrerin
voraus.
Die Entscheidung, durch welche die Gewährung der Alterszulage
bezw das Einrücken in eine höhere Stufe ausgesetzt wird, wirkt auf
die Dauer eines Jahres. Ergeben sich nach Ablauf dieses Zeitraumes
von neuem Bedenken hinsichtlich des pflichtmäßigen Verhaltens des Lehrers
oder der Lehrerin, so kann die Gewährung der Alterszulage bezw. das
Einrücken in eine höhere Stufe jedesmal auf ein weiteres Jahr ausgesetzt
werden.
Gegen den Bescheid der Ortsobrigkeit, durch welchen die Gewährung
der Alterszulagen bezw. das Einrücken in eine höhere Stufe ausgesetzt
wird, kann der Lehrer innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Bescheides die Entscheidung Unseres Ministeriums, Abt. für Unterrrichts-
Angelegenheiten, beantragen.
§ 25. Hinterläßt der Lehrer eine Witwe oder eheliche Nachkommen,
so gebührt den Hinterbliebenen — unbeschadet weiterer Ansprüche auf
Grund eines besonderen Rechtstitels — außer dem Sterbevierteljahr für
das auf dasselbe folgende Vierteljahr noch das volle Diensteinkommen des
Verstorbenen als Gnadenvierteljahr.
Diese Bestimmung gilt auch für das kirchliche Einkommen, wenn
mit der Schulstelle ein Kirchenamt verbunden ist.
Anstatt der Naturalnutzungen und Naturaleinkünfte, welche in der
Zeit nach dem Tode des Stelleninhabers zu gewähren sind, kann nach
Wahl des Schuldners nach Maßgabe des § 14, Abs. 1, der über die
Berechnung des Naturaleinkommens gültig festgesetzte Geldwert gegeben
werden.
Auf diese Veranschlagung findet im übrigen, wenn gültige Fest-
setzungen nicht getroffen sind, die Vorschrift des § 14, Abs. 3, Anwendung.
Der gleiche Anspruch, wie in Abs. 1 steht den ehelichen Nachkommen
einer im Witwenstande verstorbenen Lehrerin zu.
§ 26. Die Kosten der Verwaltung einer Lehrer= bezw. Lehrerinnen-
stelle an einer der im § 1 bezeichneten Schulen sind nach dem Tode des
Stelleninhabers bis zum Ablauf des Sterbevierteljahrs, bezw. Gnaden-