Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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bezogene Diensteinkommen (Abs. 4) unter Hinzurechnung der nach Maß- 
gabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 15 dieser Verordnung) für den 
Kirchendienst gewährten Vergütung als pensionsfähiges Diensteinkommen 
zugrunde gelegt wird. 
§ 31. Die Höhe der Pension richtet sich nach den vollen Dienst- 
jahren, während welcher der Lehrer oder die Lehrerin im öffentlichen 
Schuldienst als Lehrer oder Lehrerin im Lande angestellt gewesen ist. 
Es kommen jedoch — soweit es sich nicht um die in §5 2 Nr. 1, 2 
und Nr. II, 2 bezielten Lehrkräfte handelt — nur die Jahre in Anrech- 
nung, welche nach bestandener Prüfung zurückgelegt sind. 
§ 32. Auf die Einrichtung der Zeit des Probedienstes, der als 
Vertreter ausgeübten Lehrtätigkeit, sowie der Dienstleistung im Heere, in 
der Marine oder in der Krankenpflege und der Zeit einer Festungshaft 
oder Kriegsgefangenschaft finden die Vorschriften der §§ 18 bis 23 dieser 
Verordnung entsprechende Anwendung. 
§* 33. Ueber das Vorhandensein der Dienstunfähigkeit (auch im 
Fall des § 29 Abs. 1), über den Betrag der Pension und über den 
Zeitpunkt, zu dem die Pensionierung zu geschehen hat, entscheidet nach 
vorgängiger Untersuchung Unser Ministerium, Abt. f. U.-A., wenn 
Wir den Lehrer angestellt haben, die Ortsobrigkeit, wenn diese den Lehrer 
oder die Lehrerin angestellt hat. 
Die Pensionierung erstreckt sich, wenn mit dem Schulamt ein 
Kirchenamt verbunden ist, auf beide Aemter. Die Entscheidung (Abs. 1) 
hat in diesem sowie in dem Falle, in dem die Kirche zur Pension eines 
Lehrers beizutragen verpflichtet ist, im Einvernehmen mit dem Ober- 
kirchenrat, wenn Wir den Lehrer angestellt haben, im Einvernehmen mit 
dem Superintendenten, wenn die Ortsobrigkeit den Lehrer angestellt hat, 
zu erfolgen. Kommt in dem Falle des vorstehenden Satzes eine Einigung 
zwischen der Ortsobrigkeit und dem Superintendenten nicht zustande, so 
ist die Entscheidung Unseres Ministeriums, Abt. f. U.-A., nachzusuchen. 
Die Entscheidung des Ministeriums erfolgt nach Benehmen mit dem Ober- 
kirchenrat und ist endgültig. 
Soweit von der Ortsobrigkeit etwas zu der Pension beizutragen ist, 
bedarf es deren Zustimmung zu der Pensionierung. Ist eine Einigung 
mit der Ortsobrigkeit nicht zu erreichen, so trifft Unser Staatsministerium 
die im Absatz 1 bezeichnete Entscheidung. Diese Entscheidung ist end- 
gültig und verpflichtet die Ortsobrigkeit, als ob sie ihre Bewilligung im 
Sinne der Entscheidung abgegeben hätte. 
Der Bescheid, durch welchen eine Pensionierung verfügt oder ab- 
gelehnt wird, ist dem Lehrer bezw. der Lehrerin zuzustellen. 
§ 34. Gegen den Bescheid, durch den eine Pensionierung von der 
Ortsobrigkeit verfügt oder abgelehnt wird, steht dem Lehrer bezw. der 
Lehrerin, sofern es sich nicht um einen Fall des § 33, Abs. 2 vorletzter 
Satz handelt, innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des 
letzteren die Beschwerde an Unser Ministerium, Abt. f. U.-A., zu. Die 
Entscheidung in der Beschwerdeinstanz ist endgültig.
	        
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