Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Das Sterbequartal wird unverkürzt ausgezahlt. Wird die Besol= 
dung im voraus entrichtet, so ist auch die Pension im voraus zu zahlen. 
Der Pensionär bezw. die Pensionärin hat der Ortsobrigkeit den Ort 
des nach erfolgter Pensionierung zu nehmenden Wohnsitzes, sowie einen 
etwaigen späteren Wechsel des Wohnsitzes anzuzeigen. 
§ 38. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 
1. wenn der Pensionär bezw. die Pensionärin die deutsche Reichs- 
angehörigkeit verliert, bis zu deren etwaiger Wiedererlangung; 
2. wenn und solange der Pensionär bezw. die Pensionärin in öffent- 
lichen oder in Privatdiensten ein Einkommen bezieht, insoweit 
als der Betrag des neuen Einkommens unter Hinzurechnung der 
Pension den Betrag des von dem Lehrer bezw. von der Lehrerin 
vor der Pensionierung bezogenen Diensteinkommens übersteigt. 
Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes unter 2 findet entsprechende 
Anwendung, wenn der Pensionär bezw. die Pensionärin in einem der 
dort bezeichneten Dienste eine Pension erdient. 
Der Pensionär bezw. die Pensionärin hat von dem Eintritt in einen 
der im ersten Absatz unter 2 bezeichneten Dienste bezw. von der Erdienung 
einer Pension in ihm der Ortsobrigkeit Anzeige zu machen. 
Abschnitt IV: 
Disziplinarbestrafung und Dienstentlassung. 
A. Disziplinarbestrafung. 
8 39. Ein Lehrer oder eine Lehrerin, die 
1. eine der Pflichten verletzen, die ihnen ihr Amt auferlegt, oder sich 
2. in oder außer ihrem Amte eines Verhaltens schuldig machen, 
das sie der für ihren Beruf erforderlichen Achtung unwürdig 
erscheinen läßt, begehen ein Dienstvergehen und haben die Dis- 
ziplinarbestrafung verwirkt. 
§ 40. Die Disziplinarstrafen sind: 
1. Ordnungsstrafen, 
2. Entfernung aus dem Amte (Dienstentlassung). 
Die Entfernung aus dem Anmte hat den Verlust des Titels und 
des Pensionsanspruchs von Rechtswegen zur Folge. 
§ 41. Ordnungsstrafen sind: 
1. Warnung, 
2. Verweis, 
3. Geldstrafen. 
Geldstrafen können bis zum Betrage des einmonatlichen baren 
Diensteinkommens verhängt werden. 
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. 
Wird wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Lehrers bezw. der 
Lehrerin die Gewährung der Alterszulage bezw. das Einrücken in eine 
höhere Stufe der Besoldung ausgesetzt, so ist die Verhängung von Geld- 
strafen wegen desselben pflichtwidrigen Verhaltens unzulässig.
	        
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