§ 42. Welche der in den §§ 40 und 41 bestimmten Strafen an-
zuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des.
Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf die gesamte Führung des.
Lehrers bezw. der Lehrerin zu bemessen.
B. Aufkündigung des Dienstverhältnisses.
§ 13. Ist Aufkündigung des Dienstverhältnisses der Ortsobrigkeit
vorbehalten, so darf von der Aufkündigung nur Gebrauch gemacht werden,
wenn Gründe vorliegen, welche die Entfernung aus dem Amt (§ 40,
Abs. 1, Nr. 2) rechtfertigen.
§ 44. Der Lehrer bezw. die Lehrerin ist berechtigt, nach vor-
gängiger, von seiner bezw. von ihrer Seite erfolgter Aufkündigung des
Dienstverhältnisses die Entlassung aus dem Amte zu fordern.
§ 15. In den Fällen der §§ 43 und 44 ist die Aufkündigung
des Dienstverhältnisses nur gültig und rechtswirksam, wenn sie
1. schriftlich und
2. in oder vor der OÖsterwoche zu Michaelis des Jahres oder in
oder vor der Woche, in welche der Michaelistag fällt, zu Ostern
des folgenden Jahres erfolgt.
Im Falle der Aufkündigung des Dienstverhältnisses zu Michaelis.
ist die Entlassung am Schlusse des Unterrichts im Sommerhalbjahr, im
Falle der Aufkündigung zu Ostern am Schlusse des Unterrichts im Winter-
halbjahr zu erteilen.
§ 16. Der Bescheid, durch welchen dem Lehrer oder der Lehrerin
das Dienstverhältnis aufgekündigt wird, muß die Gründe angeben, auf
welche die Dienstentlassung gestützt werden soll.
§ 47. Wenn Lehrer, welche von der Ortsobrigkeit angestellt sind,
ihre Entlassung zum Zwecke der Annahme von Stellen im Auslande er-
halten, so hat die Ortsobrigkeit von der bewilligten Entlassung, dem.
Termin und dem Orte, wohin der Lehrer geht, Unserem Ministerium,
Abt. f. U.-A., Anzeige zu machen.
C. Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle
der Verheiratung der Lehrerinnen.
§ 18. Im Falle der Verheiratung scheiden die Lehrerinnen mit
dem Tage ihrer Verheiratung aus ihrem Amte aus.
Abweichende Vereinbarungen zwischen der Ortsobrigkeit und der
Lehrerin sind mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abt. f. U.-A.,
vor und nach der Anstellung zulässig.
D. Zuständigkeit und Verfahren.
§ 19. Für das Disziplinarverfahren ist die Anstellungsbehörde-
zuständig.
§ 50. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, sobald der Lehrer
bezw. die Lehrerin die Entlassung unter Verzicht auf Gehalt und Pensions-
anspruch nachsucht.
Die durch das Verfahren erwachsenen Kosten fallen dem Lehrer,
bezw. der Lehrerin zur Last.