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8 51. Ordnungsstrafen verhängt die Anstellungsbehörde.
§* 52. Haben Wir den Lehrer angestellt, so erfolgt die Entfernung
aus dem Amte ebenso wie die Aufkündigung des Dienstverhältnisses unter-
entsprechender Anwendung der für Unsere nichtrichterlichen Beamten in
Ansehung der im Wege des Disziplinarverfahrens erfolgenden Dienstent-
lassung bezw. Aufkündigung des Dienstverhältnisses maßgebenden Vorschriften-
Ist mit dem Schulamt ein Kirchenamt verbunden, so ist in den
Fällen des vorstehenden Absatzes die vorgängige Aeußerung des Ober-
kirchenrats über die Entfernung des Lehrers aus dem Amt bezw. über
dessen Aufkündigung zu erfordern.
& 53. Ist der Lehrer oder die Lehrerin von der Ortsobrigkeit an-
gestellt, so werden von dieser die Entfernung aus dem Amt sowie die
Aufkündigung des Dienstverhältnisses verfügt.
Ist mit dem Schulamt ein Kirchenamt verbunden, so hat die im
ersten Absatz vorgesehene Entscheidung im Einvernehmen mit dem Super-
intendenten zu erfolgen. Kommt eine Einigung zwischen dem Super-
intendenten und der Ortsobrigkeit nicht zustande, so ist die Entscheidung
des Staatsministeriums nachzusuchen. Die Entscheidung des Staats-
ministeriums ist endgültig.
§ 54. Vor Erlaß des Bescheides durch den eine Ordnungsstrafe
verhängt, die Entfernung aus dem Amt verfügt oder das Dienstverhält-
nis aufgekündigt wird, soll der Schulvorstand gehört werden. Der Be-
scheid ist dem Lehrer bezw. der Lehrerin zuzustellen.
§ 55. Gegen die Entscheidung der Ortsobrigkeit, durch welche eine
Ordnungsstrafe verhängt, die Entfernung aus dem Amte verfügt, das
Dienstverhältnis aufgekündigt oder im Falle der Aufkündigung des Dienst-
verhältnisses dem Lehrer die Dienstentlassung versagt worden ist, steht dem
Lehrer, sofern es sich nicht um einen Fall des § 53, Absatz 2, handelt,
die Beschwerde zu.
Für die Entscheidung der Beschwerde ist Unser Ministerium, Abt.
f. U.-A., zuständig.
Die Beschwerde ist bei der Ortsobrigkeit innerhalb der Frist von
einem Monat nach der Zustellung des Bescheides einzureichen.
Die Ortsobrigkeit hat die Beschwerde aus den Akten und mit einem
Bericht aus der Sache dem zuständigen Ministerium vorzulegen.
Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf die von der Orts-
obrigkeit angestellten Lehrerinnen Anwendung.
E. Verlust des Schulamts von Rechtswegen.
§ 56. Ist gegen den Lehrer oder die Lehrerin auf Zuchthausstrafe, auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Aemter erkannt (Strafgesetzbuch § 31, 32, 33, 35), so ist
nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils (Strafgesetzbuch § 36) dem
Lehrer bezw. der Lehrerin durch Bescheid der Anstellungsbehörde zu er-
öffnen, daß der Lehrer bezw. die Lehrerin von dem Tage der Rechtskraft
des Urteils ab des Dienstes von Rechts wegen verlustig geworden sei.