Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

4 Einleitung. 
Über die Zusammensetzung der Landesversammlung 
und das Wahlverfahren sind in den Jahren 1848—1851 
abändernde Bestimmungen erlassen, und die spätere Ent- 
wicklung hat im Jahre 1899 eine Umgestaltung gebracht, 
bei der die Abgeordneten der Berufsstände (18) gegenüber 
den aus allgemeinen geheimen direkten Wahlen nach dem 
Dreiklassensystem hervorgegangenen Mitgliedern (30)mehr 
in den Hintergrund getreten sind. Gesetz und Recht sind 
aber bis auf den heutigen Tag die Richtschnur für Landes- 
regierung und Landesvertretung geblieben, und nicht aus 
einer einseitigen Neuschaffung, sondern aus der trieb- 
kräftigen Wurzel des alten deutschen Ver- 
fassungsrechtes heraus ist die jetzige Einrichtung 
erwachsen. 
Recht und Gesetz haben auch die Regelung der Re- 
gierungsverhältnisse beherrscht. Die Wirren des Jahres 
1866 hat das Herzogtum als treuer Bundesgenosse der 
Vormacht Preußen glücklich überstanden; sein Eintritt 
in den Norddeutschen Bund, seine Zugehörigkeit zum 
neuen Deutschen Reich ergaben sich daraus als natür 
liche Folge. Als Herzog Wilhelm am 18. Oktober 1834 
die Augen schloß, war In dem von ihm am 16. Februar 
1879 mit Zustimmung des Landtages erlassenen Regent- 
schaftsgesetze dafür gesorgt, daß es nach seinem Heim- 
gange dem Lande nicht an einer geordneten Regierung 
fehle. Auf Grund dieses Gesetzes wurde am 21. Oktober 
1885, nachdem ein Jahr lang der Regentschaftsrat an 
Stelle des vom Bundesrat für behindert erklärten Thron- 
folgeberechtigten die Regierung geführt hatte, Prinz 
Albrecht von Preußen von der Landesversammlung 
zum NRegenten gewählt. Er hat bis zu seinem am 
13. September 1906 in Schloß Kamenz erfolgten Tode 
die Regentschaft geführt. Am 28. Mai 1907 hat der Land- 
tag, von der Auffassung geleitet, daß durch die in- 
zwischen im Bundesrate gepflogenen Verhandlungen das 
Fortbestehen der Behinderung des Thronfolgeberechtigten 
festgestellt worden sei, eine zweite Regentenwahl voll- 
zogen, und seit dem 5. Juni 1907 übt der einstimmig ge- 
wählte Herzog-RegentJohannAlbrechtzuMeck- 
lenburg die gesetzmäßige Regierungsverwesung aus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.