4 Einleitung.
Über die Zusammensetzung der Landesversammlung
und das Wahlverfahren sind in den Jahren 1848—1851
abändernde Bestimmungen erlassen, und die spätere Ent-
wicklung hat im Jahre 1899 eine Umgestaltung gebracht,
bei der die Abgeordneten der Berufsstände (18) gegenüber
den aus allgemeinen geheimen direkten Wahlen nach dem
Dreiklassensystem hervorgegangenen Mitgliedern (30)mehr
in den Hintergrund getreten sind. Gesetz und Recht sind
aber bis auf den heutigen Tag die Richtschnur für Landes-
regierung und Landesvertretung geblieben, und nicht aus
einer einseitigen Neuschaffung, sondern aus der trieb-
kräftigen Wurzel des alten deutschen Ver-
fassungsrechtes heraus ist die jetzige Einrichtung
erwachsen.
Recht und Gesetz haben auch die Regelung der Re-
gierungsverhältnisse beherrscht. Die Wirren des Jahres
1866 hat das Herzogtum als treuer Bundesgenosse der
Vormacht Preußen glücklich überstanden; sein Eintritt
in den Norddeutschen Bund, seine Zugehörigkeit zum
neuen Deutschen Reich ergaben sich daraus als natür
liche Folge. Als Herzog Wilhelm am 18. Oktober 1834
die Augen schloß, war In dem von ihm am 16. Februar
1879 mit Zustimmung des Landtages erlassenen Regent-
schaftsgesetze dafür gesorgt, daß es nach seinem Heim-
gange dem Lande nicht an einer geordneten Regierung
fehle. Auf Grund dieses Gesetzes wurde am 21. Oktober
1885, nachdem ein Jahr lang der Regentschaftsrat an
Stelle des vom Bundesrat für behindert erklärten Thron-
folgeberechtigten die Regierung geführt hatte, Prinz
Albrecht von Preußen von der Landesversammlung
zum NRegenten gewählt. Er hat bis zu seinem am
13. September 1906 in Schloß Kamenz erfolgten Tode
die Regentschaft geführt. Am 28. Mai 1907 hat der Land-
tag, von der Auffassung geleitet, daß durch die in-
zwischen im Bundesrate gepflogenen Verhandlungen das
Fortbestehen der Behinderung des Thronfolgeberechtigten
festgestellt worden sei, eine zweite Regentenwahl voll-
zogen, und seit dem 5. Juni 1907 übt der einstimmig ge-
wählte Herzog-RegentJohannAlbrechtzuMeck-
lenburg die gesetzmäßige Regierungsverwesung aus.