Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 05 
der Schlußdesinfektionen liegt in den Händen staatlich 
ausgebildeter und bestellter oder anerkannter Des- 
infektoren. Bei geringwertigen Wäsche-, Kleidungs-, 
Hausratstücken u. a. m. kann statt der Desinfektion die 
Vernichtung der Gegenstände angeordnet werden. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, auch auf andere 
Krankheiten, solange sie in größerer Verbreitung auf- 
treten, die Anzeigepflicht, die Absperrungsmaßregeln und 
den Ermittelungszwang auszudehnen!. Dies ist betreffs 
der Körnerkrankheit insofern gescheher, als eine zwangs- 
weise erfolgende ärztliche Behandlung zugelassen ist; 
ähnliche Vorschriften sind bei ansteckenden Geschlechts- 
krankheiten gegeben, falls auf amtlichem Wege (z. B. bei 
polizeiärztlicher Untersuchung von Dirnen) die Erkrankung 
festgestellt und die Maßregel zur Verhütung der Über- 
tragung nötig ist. Im letzteren Falle kann auch die Be- 
handlung in einem öffentlichen Krankenhause erzwungen 
werden (vgl. S. 96), während diese bei Körnerkrankheit 
nur für Operationsfälle erzwingbar ist. 
Für einzelne Teile des Herzogtums kann das Staats- 
ministerium zur Bekämpfung der Lungen- und Kehlkopf- 
tuberkulose, wenn eine gesteigerte Gefahr der Verbreitung 
der Krankheit besteht, die Anzeigepflicht erweitern und 
verstärkte Schutzmaßregeln anordnen. 
e) Sittenpolizei. 
1. Für Stadt und Land gemeinschaftlich gilt die Vor- 
schrift2, daß auf Antrag der Ortspolizeibehörde Per- 
sonen, die in außerehelicher Geschlechtsverbindung 
in einer Wohnung zusammenleben (Konkubinat), 
mit Geldstrafen bis zu 150 M. oder Haft bis zu sechs 
Wochen bestraft werden können, falls ortspolizeiliche 
Warnung erfolglos vorangegangen ist. Nach rechts- 
kräftiger Verurteilung kann die Ortspolizeibehörde 
die Trennung der in verbotener Gemeinschaft leben- 
den Personen zwangsweise durchführen. 
a nr en 
1 In Fällen dringender Gefahr ist dazu auch die 
Landespolizeibehörde befugt; doch muß sie die nachträg- 
liche Genehmigung des Staatsministeriums einholen. 
2 8 19 Nr. 1 des Polizei-Strafgesetzbuches Nr. 27 vom 
23. März 1899.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.