Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 05
der Schlußdesinfektionen liegt in den Händen staatlich
ausgebildeter und bestellter oder anerkannter Des-
infektoren. Bei geringwertigen Wäsche-, Kleidungs-,
Hausratstücken u. a. m. kann statt der Desinfektion die
Vernichtung der Gegenstände angeordnet werden.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, auch auf andere
Krankheiten, solange sie in größerer Verbreitung auf-
treten, die Anzeigepflicht, die Absperrungsmaßregeln und
den Ermittelungszwang auszudehnen!. Dies ist betreffs
der Körnerkrankheit insofern gescheher, als eine zwangs-
weise erfolgende ärztliche Behandlung zugelassen ist;
ähnliche Vorschriften sind bei ansteckenden Geschlechts-
krankheiten gegeben, falls auf amtlichem Wege (z. B. bei
polizeiärztlicher Untersuchung von Dirnen) die Erkrankung
festgestellt und die Maßregel zur Verhütung der Über-
tragung nötig ist. Im letzteren Falle kann auch die Be-
handlung in einem öffentlichen Krankenhause erzwungen
werden (vgl. S. 96), während diese bei Körnerkrankheit
nur für Operationsfälle erzwingbar ist.
Für einzelne Teile des Herzogtums kann das Staats-
ministerium zur Bekämpfung der Lungen- und Kehlkopf-
tuberkulose, wenn eine gesteigerte Gefahr der Verbreitung
der Krankheit besteht, die Anzeigepflicht erweitern und
verstärkte Schutzmaßregeln anordnen.
e) Sittenpolizei.
1. Für Stadt und Land gemeinschaftlich gilt die Vor-
schrift2, daß auf Antrag der Ortspolizeibehörde Per-
sonen, die in außerehelicher Geschlechtsverbindung
in einer Wohnung zusammenleben (Konkubinat),
mit Geldstrafen bis zu 150 M. oder Haft bis zu sechs
Wochen bestraft werden können, falls ortspolizeiliche
Warnung erfolglos vorangegangen ist. Nach rechts-
kräftiger Verurteilung kann die Ortspolizeibehörde
die Trennung der in verbotener Gemeinschaft leben-
den Personen zwangsweise durchführen.
a nr en
1 In Fällen dringender Gefahr ist dazu auch die
Landespolizeibehörde befugt; doch muß sie die nachträg-
liche Genehmigung des Staatsministeriums einholen.
2 8 19 Nr. 1 des Polizei-Strafgesetzbuches Nr. 27 vom
23. März 1899.