06 B. Verwaltungsrecht.
2. Ebenso gilt für das ganze Herzogtum das Verbot!
des unzüchtigen Umhertreibens von Weibs-
personen an Öffentlichen Orten oder in Wirt-
schaften oder in anderen öffentlichen Räumlichkeiten.
Die Strafe ist dieselbe wie in Nr. 1.
8. An denjenigen Orten, wo dies durch örtliche Satzun-
gen erlaubt ist, dürfen Frauenspersonen unter den
satzungsmäßig vorgeschriebenen Voraussetzungen
und Bedingungen gewerbsmäßig Unzucht
treiben, wenn ihnen auf Antrag von der Orts-
polizeibehörde ein jederzeit widerruflicher Erlaubnis-
schein erteilt ist®. Diese und ähnliche in sittlicher
und gesundheitlicher Beziehung verdächtige Frauen-
zimmer können von der Ortspolizeibehörde in ihren
Wohnungen überwacht, in regelmäßiger Wiederkehr
auf ihren geschlechtlichen Gesundheitszustand unter-
sucht und bei Syphiliserkrankung bis zur Heilung
in ein Krankenhaus abgeführt werden’, vgl. S. 9.
f) Gewerbepolizei.
Die Landespolizeibehörden üben mit Hilfe der Orts-
polizeibehörden und der Gewerbeaufsichtsbeamten die
Aufsicht über die Handhabung der gewerbepolizeilichen
Vorschriften des Reichs- und Landesrechts aus.
Für die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirt-
schaft oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder
anderen, nicht unter den Begriff von Branntwein und
Spirituosen fallenden geistigen Getränken in allen
Ortschaften mit weniger als 15000 Einwohnern sowie in
solchen Ortschaften mit größerer Einwohnerzahl, für
welche dies durch Ortsstatut festgesetzt wird*, ist der
Nachweis des vorhandenen Bedürfnisses Vorbedingung”-
1819 Nr. 2 desselben Gesetzes.
? Strafvorschrift in $ 20 daselbst (zu $ 361 Nr. 6 des
Reichs-Strafgesetzbuchs).
‚” Gesetz Nr. 52 vom 16. Okt. 1873. Die Kosten sind
polizeilicher Natur, werden aber in der Stadt Braun-
schweig regelmäßig aus der Armenkasse bezahlt.
* Verordnung Nr. 6 vom 8. Dez. 1879 $ 2.
° Bekanntmachung Nr. 77 vom 24. Sept. 1869 bei
Nr. 1B.5 8. 392. Über die Entschädigung für auf-