Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 07 
Betreffs des Ausschanks von Branntwein und des 
Kleinhandels mit Branntwein und Spiritus ist die Er- 
teilung der Erlaubnis ganz allgemein von dem Bedürfnis- 
nachweise abhängig gemacht. 
Bei dem Pfandleihergewerbe kann durch Orts- 
statut derselbe Nachweis zur Voraussetzung der Zulassung 
erhoben werden'. Nicht nur die Pfandleiher und Tröd- 
ler’, sondern auch die Auktionatoren, Gesinde- 
vermieter und Stellenvermittler stehen unter be- 
sonderer behördlicher Aufsicht und müssen ihren Betrieb 
(Gebührensätze, Buchführung) nach den polizeilichen Vor- 
schriften einrichten”. Der Hausierhandel mit 
Schweinen sowie das Gewerbe der Hufschmiede ist 
durch das Staatsministerium verschiedenen Einschränkun- 
gen und Aufsichtsmaßregeln unterworfen*. 
Apotheken bestehen entweder auf Grund eines 
landesherrlichen Privilegiums oder, wie dies in neuerer 
Zeit, dem wachsenden Bedarf entsprechend, häufig ge- 
schehen ist, auf Grund einer mit Genehmigung des 
Staatsministeriums vom Landesmedizinalkollegium aus- 
gesprochenen Zulassung. Außerdem bedarf jeder, der 
den Apothekerberuf selbständig ausüben will, der persön- 
lichen Erlaubnis der beiden letztgenannten Stellen. Auch 
die Wahl des Gebäudes bedarf der Genehmigung des 
Landesmedizinalkollegiums®°. 
  
gehobene Verbietungsrechte und gewerbliche Berechtigung 
s. Gesetz Nr. 41 vom 3. August 1864. 
! Verordnung Nr. 6 vom 8. Dez. 1879 8 2. . 
2 Bekanntmachung vom 21. Dez. 1881 (Nr. 2 von 1582). 
3? Bekanntmachung Nr. 21 vom 7. März 1904; Gesetz 
Nr. 22 vom 3. Mai 1907 (vgl. Nr. 23 von demselben Tage). 
* Langerfeldt, Der Gemeindevorsteher, ». Aufl. 
S. 111£., 139. 
5 83 42 ff. des Medizinalgesetzes Nr. 19 vom 9. März 
1903. Erlaß des Medizinalkollegiums Nr. 25 vom 8. Febr. 
1904, vgl. Nr. 26 vom gleichen Tage, Nr. 37 vom 11. Juni 
1896 (homöopathische Apotheken und Dispensieranstalten 
betreffend). Ferner sind über Abgabe stark wirkender 
Arzneimittel, Bezeichnung der Arzneigläser und Stand- 
efäße in den Apotheken Besondere Vorschriften gegeben 
(Nr. 42 vom 7. Juli 1896, Nr. 37 vom 8. Okt. 1897, Nr. 20 
vom 26. April 1898, Nr. 100 vom 28. Nov. 1899, Nr. 29 
vom 29. Mai 1901, Nr. 33 vom 30. April 1906, Nr 75 vom 
13. Okt. 1906. 
Frankenberg, Braunschweig. 1
	        
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