Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

112 XVII. 
weise entrichten, wird dieser Genuß auch ferner gestattet, die frei werdenden Antheile aber 
fallen der Stadtgemeinde anheim. 
85. 
Bis zur nächsten Erneuerungswahl des Stadtraths von Heidelberg treten zu der orts- 
statutarisch festgesetzten Anzahl von Mitgliedern desselben zwei vom Gemeinderath in Hand- 
schuhsheim aus dessen Mitte gewählte Vertreter als vollberechtigte Mitglieder hinzu. 
86. 
Bis zur nächsten Erneuerungswahl der Stadtverordneten der Stadt Heidelberg treten der 
seitherigen gesetzlichen Zahl neun weitere vollberechtigte Stadtverordnete bei, welche der Bürger- 
ausschuß von Handschuhsheim aus seiner Mitte zu wählen hat. 
87. 
Das Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 1. Juni 1902. 
Triedrich. 
Schenkel. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 29. Mai 190.) 
Die Besetzung der Kammern für Handelssachen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums bestimmen Wir unter Aufhebung Unserer 
Verordnungen vom 14. September 1879 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 633) und vom 
1. Mai 1885 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 209), was folgt: 
§ 1. 
Für die bei Landgerichten gebildeten Kammern für Handelssachen ernennen Wir die 
Vorsitzenden sowie die erforderliche Anzahl von Handelsrichtern und ihren Stellvertretern.
	        
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