Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 99
Fahrkörbe oder Plattformen zwischen festen Führungen
bewegt werden’.
Kraftfahrzeuge müssen mit einem polizeilichen
Kennzeichen nebst Nummer versehen und betriebssicher
eingerichtet sein; ihre Führer haben die gesetzlichen
Sicherheitsvorschriften genau zu beachten (Gesetz Nr. 63
vom 3. September 1906).
Der Fahrradverkehr ist unter Beseitigung des
Nummernzwangs in Übereinstimmung mit den Nachbar-
staaten neu geregelt?.
Alle nicht vorzugsweise zum Personenverkehr be-
stimmten Fuhrwerke müssen mit Namen (Firma) und
Wohnort des Besitzers bezeichnet sein? Für Hunde,
dıe als Zugtiere verwendet werden sollen, bedarf der Be-
sitzer der ortspolizeilichen Erlaubnis*.
8) Gesindepolizei.
Die Polizeibehörde hat in verschiedenen Beziehungen
bei der Regelung der Gesindeverhältnisse® mitzuwirken,
deren Rechtsgrundsätze im übrigen in das privatrecht-
liche Gebiet gehören.
Die Polizeibehörde des Wohnortes, bei Nichtbraun-
schweigern des Dienstortes, hat für alle Dienstboten, die
nicht schon im Besitze eines Gesindebuches eines anderen
deutschen Bundesstaates sich befinden, auf Antrag oder
auch von Amts wegen gegen die vorgeschriebene Gebühr
ein Dienstbuch mit Siegel und Unterschrift auszustellen.
Jede Dienstherrschaft muß sich vor dem Abschlusse des
Dienstvertrages dies Dienstbuch vorlegen lassen und bel
Entdeckung von Mängeln und Unrichtigkeit sofort der
Polizeibehörde davon Anzeige machen. Für Jirneue-
I Gesetz Nr. 36 vom 26. Mai 1904, vgl. Nr. 57 vom
26. Sept. 1904 und Nr. 7 vom 10. Febr. 1909.
2 Gesetz Nr. 59 vom 9. Nov. 1907.
3 Gesetz Nr. 7 vom 19. Febr. 1884.
4 Gesetz Nr. 31 vom 26. Juni 1889.
5 Abgeänderte Gesindeordnung für das Herzogtum
Braunschweig Nr. 69 vom 16. Aug. 1899.
6 Vgl. Hampe, Braunschw. Privatrecht, 2. Aufl. $ 45
S. 187—199, von Frankenberg, Braunschw. Gesinde-
recht, Braunschweig 1900 (B. Goeritz).
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