Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 99 
Fahrkörbe oder Plattformen zwischen festen Führungen 
bewegt werden’. 
Kraftfahrzeuge müssen mit einem polizeilichen 
Kennzeichen nebst Nummer versehen und betriebssicher 
eingerichtet sein; ihre Führer haben die gesetzlichen 
Sicherheitsvorschriften genau zu beachten (Gesetz Nr. 63 
vom 3. September 1906). 
Der Fahrradverkehr ist unter Beseitigung des 
Nummernzwangs in Übereinstimmung mit den Nachbar- 
staaten neu geregelt?. 
Alle nicht vorzugsweise zum Personenverkehr be- 
stimmten Fuhrwerke müssen mit Namen (Firma) und 
Wohnort des Besitzers bezeichnet sein? Für Hunde, 
dıe als Zugtiere verwendet werden sollen, bedarf der Be- 
sitzer der ortspolizeilichen Erlaubnis*. 
8) Gesindepolizei. 
Die Polizeibehörde hat in verschiedenen Beziehungen 
bei der Regelung der Gesindeverhältnisse® mitzuwirken, 
deren Rechtsgrundsätze im übrigen in das privatrecht- 
liche Gebiet gehören. 
Die Polizeibehörde des Wohnortes, bei Nichtbraun- 
schweigern des Dienstortes, hat für alle Dienstboten, die 
nicht schon im Besitze eines Gesindebuches eines anderen 
deutschen Bundesstaates sich befinden, auf Antrag oder 
auch von Amts wegen gegen die vorgeschriebene Gebühr 
ein Dienstbuch mit Siegel und Unterschrift auszustellen. 
Jede Dienstherrschaft muß sich vor dem Abschlusse des 
Dienstvertrages dies Dienstbuch vorlegen lassen und bel 
Entdeckung von Mängeln und Unrichtigkeit sofort der 
Polizeibehörde davon Anzeige machen. Für Jirneue- 
  
I Gesetz Nr. 36 vom 26. Mai 1904, vgl. Nr. 57 vom 
26. Sept. 1904 und Nr. 7 vom 10. Febr. 1909. 
2 Gesetz Nr. 59 vom 9. Nov. 1907. 
3 Gesetz Nr. 7 vom 19. Febr. 1884. 
4 Gesetz Nr. 31 vom 26. Juni 1889. 
5 Abgeänderte Gesindeordnung für das Herzogtum 
Braunschweig Nr. 69 vom 16. Aug. 1899. 
6 Vgl. Hampe, Braunschw. Privatrecht, 2. Aufl. $ 45 
S. 187—199, von Frankenberg, Braunschw. Gesinde- 
recht, Braunschweig 1900 (B. Goeritz). 
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