Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 101 
durch Anweisung der den Kräften des Hilfsbedürftigen 
entsprechenden Arbeiten außerhalb oder innerhalb eines 
solchen Hauses gewährt werden. 
Jede Gemeinde des Herzogtums (Orts- oder Guts- 
gemeinde) nebst dem dazu gehörigen Gemeindebezirke 
sowie jede selbständige Gemarkung bildet, soweit nicht 
ausnahmsweise Gesamtarmenverbände errichtet sind, einen 
für sich bestehenden Ortsarmenverband. Über Grund- 
stücke, die weder einem Gemeindebezirke beigelegt noch 
zu einer selbständigen Gemarkung vereinigt sind, ist im 
Verordnungswege bestimmt, ob sie als selbständige Armen- 
verbände gelten oder anderen Armenverbänden an- 
gegliedert werden sollen. 
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der öffentlichen 
Armenpflege geschieht nach den darüber in der Städte- 
und der Landgemeindeordnung, in Statuten und An- 
leitungen enthaltenen Vorschriften. Sollte es nötig 
werden, über das Maß der Unterstützung, besonders über 
ein Mindestmaß Anordnungen zu treffen, so erfolgen diese 
im Verwaltungswege. In den meisten Städten, vielfach 
auch in den Landgemeinden sind besondere Ausschüsse 
(Armendirektion, -Deputation usw.) gebildet, die sich mit 
der Handhabung der Armenpflege befassen. 
Die Aufgaben des Landarmenverbandes über- 
nimmt der Staat und läßt sie in den verschiedenen Kreisen 
durch die Kreisdirektionen besorgen, aus deren 
Kassen die entstehenden Kosten bestritten werden. Klagen 
wegen der Erstattung von Landarmenkosten sind zu 
richten gegen den Landarmenverband des Herzogtums 
Braunschweig, vertreten durch die Kreisdirektion des be- 
treffenden Kreisbezirkes. Der Landarmenverband hat 
auch die Verpflichtung zur Unterstützung und zur Über- 
nahme von Deutschen zu erfüllen, die dem braunschweigi- 
schen Staate bei Rücküberweisung seiner Angehörigen 
aus ausländischen Gebieten obliegt, und er trägt die 
Kosten bei der Unterstützung von Ausländern (einschließ- 
lich der bayerischen Staatsangehörigen). Die Aufnahme 
der vom Landarmenverbande zu unterstützenden Personen 
  
1 Durch Statut können diese Ausschüsse zum Organ 
des Ortsarmenverbandes erklärt werden Sie sind dann 
dessen gesetzliche Vertreter bei Prozeßführungen, auch 
vor den ordentlichen Gerichten.
	        
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