Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 101
durch Anweisung der den Kräften des Hilfsbedürftigen
entsprechenden Arbeiten außerhalb oder innerhalb eines
solchen Hauses gewährt werden.
Jede Gemeinde des Herzogtums (Orts- oder Guts-
gemeinde) nebst dem dazu gehörigen Gemeindebezirke
sowie jede selbständige Gemarkung bildet, soweit nicht
ausnahmsweise Gesamtarmenverbände errichtet sind, einen
für sich bestehenden Ortsarmenverband. Über Grund-
stücke, die weder einem Gemeindebezirke beigelegt noch
zu einer selbständigen Gemarkung vereinigt sind, ist im
Verordnungswege bestimmt, ob sie als selbständige Armen-
verbände gelten oder anderen Armenverbänden an-
gegliedert werden sollen.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der öffentlichen
Armenpflege geschieht nach den darüber in der Städte-
und der Landgemeindeordnung, in Statuten und An-
leitungen enthaltenen Vorschriften. Sollte es nötig
werden, über das Maß der Unterstützung, besonders über
ein Mindestmaß Anordnungen zu treffen, so erfolgen diese
im Verwaltungswege. In den meisten Städten, vielfach
auch in den Landgemeinden sind besondere Ausschüsse
(Armendirektion, -Deputation usw.) gebildet, die sich mit
der Handhabung der Armenpflege befassen.
Die Aufgaben des Landarmenverbandes über-
nimmt der Staat und läßt sie in den verschiedenen Kreisen
durch die Kreisdirektionen besorgen, aus deren
Kassen die entstehenden Kosten bestritten werden. Klagen
wegen der Erstattung von Landarmenkosten sind zu
richten gegen den Landarmenverband des Herzogtums
Braunschweig, vertreten durch die Kreisdirektion des be-
treffenden Kreisbezirkes. Der Landarmenverband hat
auch die Verpflichtung zur Unterstützung und zur Über-
nahme von Deutschen zu erfüllen, die dem braunschweigi-
schen Staate bei Rücküberweisung seiner Angehörigen
aus ausländischen Gebieten obliegt, und er trägt die
Kosten bei der Unterstützung von Ausländern (einschließ-
lich der bayerischen Staatsangehörigen). Die Aufnahme
der vom Landarmenverbande zu unterstützenden Personen
1 Durch Statut können diese Ausschüsse zum Organ
des Ortsarmenverbandes erklärt werden Sie sind dann
dessen gesetzliche Vertreter bei Prozeßführungen, auch
vor den ordentlichen Gerichten.