Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 103 
erledigt endgültig das Konsistorium. Nach erfolgter 
rechtskräftiger Entscheidung gibt der Schulvorstand die 
Verhandlungen an die Kreis-{in der Stadt Braunschweig 
die Polizei-)direktion ab, die nach Anhörung des zur 
Erziehung Verpflichteten, wenn nicht auf andere Weise 
für die nötige Ausbildung des Kindes gesorgt wird, die 
von ihr für erforderlich gehaltene Unterbringung in der 
Anstalt verfügt. Gegen diese Verfügung steht den Be- 
teiligten binnen 14 Tagen die Beschwerde beim Staats- 
ministerium zu. Wenn die Entscheidung endgültig er- 
gangen ist, hat die Kreis-(Polizei-)Jdirektion nötigenfalls 
zwangsweise die Einlieferung des Kindes in die Anstalt 
zu bewirken. Die Kosten (einschließlich der Aufwendungen 
für die Einlieferung) sind grundsätzlich von dem zur Er- 
ziehung: Verpflichteten zu tragen oder aus dem Vermögen 
des Kindes selbst zu erstatten und werden bei Zahlungs- 
säumnis im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 
Soweit die zunächst Verpflichteten zur Erstattung der 
Kosten nicht imstande sind, fallen diese dem Ortsarmen- 
verbande und, wenn ein solcher im Herzogtum nicht vor- 
handen ist, dem Landarmenverbande zur Last. 
Für die Erhebung von Klagen gegen Orts- und 
Landarmenverbände wegen der Erfüllung ihrer aus dem 
Unterstützungswohnsitzgesetz sich ergebenden Pflichten 
bei Hilfsbedürftigkeit ist der Verwaltungsgerichtshof in 
Braunschweig zuständig, gegen dessen Entscheidungen 
die Berufung an das Bundesamt für das Heimatswesen In 
Berlin offensteht, soweit es sich nicht um die Organisation 
oder die örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenver- 
bände handelt; im letzteren Falle behält es bei dem 
Urteile des Verwaltungsgerichtshofs sein Bewenden. | 
Auf den Antrag eines Armenverbandes, der einen 
Hilfsbedürftigen unterstützen muß, können durch einen 
mit Gründen versehenen Beschluß der Kreis(Polizei)- 
  
ı Die Kosten gelten nicht als gewöhnliche 
Armenunterstützung, deshalb haftet nur der Orts- 
armenverband des Unterstützungswohnsitzes ım Herzog- 
tum, es besteht keine Vorschußpflicht der Aufenthalts- 
emeinde, die Unterstützung bewirkt kein Ruhen des 
Yaufs der Frist für den Erwerb und Verlust des Unter- 
stützungswohnsitzes, kann aber von den Unterhalts- 
pflichtigen zurückgefordert werden.
	        
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