Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 105
stützungen als Vorschüsse zu betrachten sind, die von
dem unterstützten Armen selbst sowie von den unterhalts-
pflichtigen Verwandten oder von den Erben der Unter-
stützten im Wege der Klage zurückverlangt werden können,
so steht den Armenverbänden das Recht zu, der Nachlaß-
verwaltung gegenüber, soweit deren Einsetzung erfolgt
ist, ihre Ersatzforderungen — allerdings ohne Inan-
spruchnahme besonderer Vorrechte -- geltend zu machen.
b) Das Arbeiterversicherungsrecht.
Im Anschluß an die reichsgesetzliche Regelung ist
durch landesrechtliche Ausführungsvorschriften bestimmt,
daß als untere Verwaltungsbehörde für die Kranken-, Un-
fall- und Invalidenversicherung die Kreisdirektionen,
für den Bezirk der Stadt Braunschweig der dortige Stadt-
magistrat zuständig sein sollen!. Die Aufsicht über
die einzelnen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Innungs-
krankenkassen wird regelmäßig in den Städten von dem
betreffenden Stadtmagistrat, im übrigen von den Kreis-
direktionen geführt. Anträge gemäß $ 55 des Kranken-
versicherungsgesetzes (wegen verweigerter Krankenunter-
stützung, wegen Anerkennung der Mitgliedschaft, Leistung
von Beiträgen, Erstattung von Unterstützungen durch
säumige Arbeitgeber oder durch Krankenkassen an Armen-
verbände usw.) sind bei der genannten Aufsichtsbehörde
geltend zu machen. Gegen deren Entscheidung ist binnen
vier Wochen nach der Zustellung die Klage bei dem Ver-
waltungsgerichtshofe zulässig, der auf Grund freier Nach-
prüfung urteilt, ohne auf sogenannte Revisionsmängel
nn
und anderen Versorgungshäusern, ohne Unterschied, ob
er in die Anstalt eingebracht wurde oder nicht, beim Ab-
leben der betreffenden Anstalt zufallen. Dies gilt selbst
dann, wenn die Insassen aus der Anstalt wieder aus-
geschieden sind, es sei denn, daß sie beim Abgange noch
voll gesund waren, die empfangene Unterstützung er-
stattet und drei Monate vor dem Ausscheiden förmlich
auf die Anstaltsrechte verzichtet haben.
ı Die Stadtmagistrate und Gemeindevorsteher, sind
allgemein zuständig für die Entgegennahme von Auße-
rungen der Rentenbewerber vor der Festsetzung sowie
für die Anmeldung von Rentenansprüchen, soweit die
Feststellung nicht von Amts wegen betrieben wird.