Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 105 
stützungen als Vorschüsse zu betrachten sind, die von 
dem unterstützten Armen selbst sowie von den unterhalts- 
pflichtigen Verwandten oder von den Erben der Unter- 
stützten im Wege der Klage zurückverlangt werden können, 
so steht den Armenverbänden das Recht zu, der Nachlaß- 
verwaltung gegenüber, soweit deren Einsetzung erfolgt 
ist, ihre Ersatzforderungen — allerdings ohne Inan- 
spruchnahme besonderer Vorrechte -- geltend zu machen. 
b) Das Arbeiterversicherungsrecht. 
Im Anschluß an die reichsgesetzliche Regelung ist 
durch landesrechtliche Ausführungsvorschriften bestimmt, 
daß als untere Verwaltungsbehörde für die Kranken-, Un- 
fall- und Invalidenversicherung die Kreisdirektionen, 
für den Bezirk der Stadt Braunschweig der dortige Stadt- 
magistrat zuständig sein sollen!. Die Aufsicht über 
die einzelnen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- und Innungs- 
krankenkassen wird regelmäßig in den Städten von dem 
betreffenden Stadtmagistrat, im übrigen von den Kreis- 
direktionen geführt. Anträge gemäß $ 55 des Kranken- 
versicherungsgesetzes (wegen verweigerter Krankenunter- 
stützung, wegen Anerkennung der Mitgliedschaft, Leistung 
von Beiträgen, Erstattung von Unterstützungen durch 
säumige Arbeitgeber oder durch Krankenkassen an Armen- 
verbände usw.) sind bei der genannten Aufsichtsbehörde 
geltend zu machen. Gegen deren Entscheidung ist binnen 
vier Wochen nach der Zustellung die Klage bei dem Ver- 
waltungsgerichtshofe zulässig, der auf Grund freier Nach- 
prüfung urteilt, ohne auf sogenannte Revisionsmängel 
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und anderen Versorgungshäusern, ohne Unterschied, ob 
er in die Anstalt eingebracht wurde oder nicht, beim Ab- 
leben der betreffenden Anstalt zufallen. Dies gilt selbst 
dann, wenn die Insassen aus der Anstalt wieder aus- 
geschieden sind, es sei denn, daß sie beim Abgange noch 
voll gesund waren, die empfangene Unterstützung er- 
stattet und drei Monate vor dem Ausscheiden förmlich 
auf die Anstaltsrechte verzichtet haben. 
ı Die Stadtmagistrate und Gemeindevorsteher, sind 
allgemein zuständig für die Entgegennahme von Auße- 
rungen der Rentenbewerber vor der Festsetzung sowie 
für die Anmeldung von Rentenansprüchen, soweit die 
Feststellung nicht von Amts wegen betrieben wird.
	        
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