Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

108 B. Verwaltungsrecht. 
folgt, so daß das schiedsgerichtliche Verfahren und der 
Rekurs an das Reichsversicherungsamt ausgeschlossen ist. 
Die Stadt- und Landgemeinden sind befugt, eine ähn- 
liche Unfallversorgung auch für die in ihrem Dienste 
stehenden, bisher nicht versicherten Angestellten und Ar- 
beiter einzuführen. Es besteht indes wenig Neigung, 
hiervon Gebrauch zu machen, weil man in absehbarer 
Zeit auf eine durchgreifende Neuregelung seitens der 
Reichsgesetzgebung rechnet. Nur eine Gruppe, bei der 
es sich allerdings nicht durchweg um Berufstätigkeit 
handelt, ist durch eine Fürsorge bedacht, die unter Um- 
ständen erheblich über den Rahmen der Unfallversicherung 
hinausgeht: die Mitglieder der Feuerwehr, einerlei, ob 
es sich um freiwillige oder Berufsfeuerwehr handelt (vgl. 
S. 111). Kommen sie in Ausübung ihres Dienstes oder bei 
dienstlich angeordneten Übungen zu Schaden oder finden 
sie dabei ihren Tod, so soll für sie und ihre Familie die 
Kreiskommunalkasse des Kreises, in dem sie ihren Wohn- 
sitz haben, in ausreichender, ıhren Verhältnissen an- 
gemessener Weise sorgen. Etwaige Zweifel über die 
Frage, ob die Beschädigung oder der Tod durch Aus- 
übung des Dienstes herbeigeführt, und welche Entschä- 
digung zu gewähren ist, sind nötigenfalls von den ordent- 
lichen Gerichten zu entscheiden. 
Für das gesamte Gebiet des Herzogtums besteht in 
der Stadt Braunschweig zur Entscheidung von Berufungen 
in Unfall- und Invalidenversicherungsangelegenheiten ein 
„Schiedsgericht für Arbeiterversicherung“. 
Bei der Durchführung derInvalidenversicherung 
hat man sich für unser Gebiet zu der wichtigen Maß- 
regel entschlossen, dassog. „Einzugsverfahren“der Kranken- 
kassen anzuwenden. Die Ausstellung, der Umtausch und 
die Erneuerung der Quittungskarten, die Einziehung der 
Beiträge sowie die Verwendung der Marken erfolgt auf 
Rechnung der Versicherungsanstalt für alle Mitglieder 
einer Orts-, Betriebs-, Fabrik-, Bau-, Innungskranken- 
oder Knappschaftskasse sowie einer Gemeindekranken- 
versicherung durch die Organe der betreffenden Kasse, 
die gleichzeitig die Einziehung der Krankenversicherungs- 
beiträge bewirkt; für andere Versicherte! durch die Ge- 
  
: Hauptsächlich kommen dabei die Mitglieder ein- 
geschriebener (freier) Hilfskassen in Betracht.
	        
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