6 Einleitung.
zunächst die in Marquardsens Handbuch des öffentlichen
Rechts (3. Band, zweiter Halbband, S. 95—134) 1884 ent-
haltene sehr übersichtliche Schrift von Otto!: „Das
Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig“ in Betracht.
Vielfache Erörterungen über Vorschriften des öffentlichen
Rechts finden sich auch in der fleißigen Arbeit von
A. Hampe: „Das partikulare Braunschweigische Privat-
recht“, 2. Aufl. 1901. Die wichtigste, mit wissenschaft-
licher Sorgfalt und gediegener Sachkenntnis in jüngster
Zeit dargebotene Schilderung hat A. Rhamm? geliefert:
„Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig“
(2. Aufl. 1907). Von demselben Verfasser ist, zum Teil
unter Zugrundelegung der erwähnten Ottoschen Schrift,
die Verfassung und Verwaltung des Herzogtums an-
schaulich und erschöpfend dargestellt in dem Werke:
„Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig“ (1908).
Für die Stellung des Herzogtums im Verbande des
Deutschen Reiches ist die Schrift von A. Trieps be-
deutungsvoll: „Das Deutsche Reich und die deutschen
Bundesstaaten“. Einzelne Rechtsgebiete sind durch
kleinere Schriften und Aufsätze verschiedener Verfasser
zum Gegenstande von Untersuchungen gemacht, deren
Aufzählung wohl zu weit führen würde Es sei nur er-
wähnt, daß R. Mansfeld 1895 die Zulässigkeit gericht-
licher Klage gegen gewisse Entscheidungen der Ver-
waltungsbehörden eingehend in einer Einzelschrift: „Der
publizistische Reaktionsanspruch und sein Rechtsschutz
im Herzogtum Braunschweig“ beleuchtet hat, daß von
F.W.R. Zimmermann in den „Annalen des Deutschen
Reiches“ mehrfach Aufsätze über Fragen des öffentlichen
Landesrechts (Warenhaussteuergesetz u. a. m.) zum Ab-
druck gelangt sind, und dafß die 1854 von Gotthard
begründete, dann von Koch und Ad. Dedekind, jetzt
von letzterem allein fortgeführte „Zeitschrift für Rechts-
pflege im Herzogtum Braunschweig“ in Aufsätzen, Ent-
scheidungen und Verfügungen ein treues Spiegelbild der
Rechtsentwicklung und Rechtsprechung des Landes wieder-
! Der jetzige Staatsminister Dr. von Otto war bei
Abfassung seines damals veröffentlichten Aufsatzes braun-
schweigischer Landsyndikus.
” Als Landsyndikus der Nachfolger des Vorgenannten
von 1884 bis 31. März 1908.