114 B. Verwaltungsrecht.
1. Die Wucherblume, die Seidenpflanze (Klee-
seide), die Ackerdistel und der Spargelrost, der
einst so gefürchtete Koloradokäfer und die Spargel-
fliege sind Gegenstand derartiger Bestimmungen ge-
worden. Die einzelnen Grundeigentümer oder -pächter
sind bei Strafe verpflichtet, auf das Vorkommen und die
Beseitigung solcher Schädlinge zu achten. In allen
Stadt- und Landgemeinden sind besondere Kommissionen
gebildet, welche die Durchführung der gesetzlichen und
der besonders angeordneten Schutzmaßregeln zu über-
wachen haben. Die Orts- und die Landespolizeibehörden
sind mit der Aufsicht und Oberaufsicht betraut.
2. Das Halten von Feldtauben ist nur den Besitzern
von wenigstens 25 Morgen Acker auf der Feldmark ihres
Wohnortes erlaubt!; auch darf niemand mehr als ein
Paar auf je fünf Morgen Acker und als insgesamt 100 Paar
halten, es sei denn, daß durch Ortssatzung eine Änderung
zugelassen würde; auch kann auf gleiche Weise die zeit-
weilige Einsperrung der Feldtauben in der Saat- und
Erntezeit vorgeschrieben werden.
h) Zuchtstiere und Zuchthengste.
1. Die Stadt- und Landgemeinden sind verpflichtet,
nach näherer Anordnung des Kreisausschusses? für eine
dem Bedürfnis entsprechende Anzahl von Zuchtstieren zu
sorgen. Die Unterhaltung der Gemeindezuchtstiere darf
an den Mindestfordernden vergeben werden; das „Reih-
umhalten“ ist unzulässig. Mehrere Gemeinden können
sich zur Zuchtstierhaltung mit Genehmigung des Kreis-
ausschusses vereinigen. Durch Kreisstatut kann für das
Kreisgebiet oder Teile davon vorgeschrieben werden, daß
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ı Die Bestrafung des Vertragsbruchs in landwirt-
schaftlichen Arbeitsverhältnissen (Gesetz Nr. 67 vom
10. Dez. 1900) ist auf S. 100 erwähnt.
2 Gesetz Nr. 4 vom 4. Jan. 1845 und Nr. 33 vom
26. März 1870, vgl. die Strafvorschrift im Polizei-Straf-
gesetzbuch von 1899 8 18 Nr. 18.
\ ® Gesetz vom 28. Dez. 1900 Nr. 2 (J ahrgang 1901), ge-
ändert durch Nr. 40 vom 9. Juli 1903. In der Stadt
Braunschweig ist die Polizeidirektion zuständig. Ein Be-
dürfnis für ihr Eingreifen wird indessen schwerlich jemals
hervortreten.