Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

114 B. Verwaltungsrecht. 
1. Die Wucherblume, die Seidenpflanze (Klee- 
seide), die Ackerdistel und der Spargelrost, der 
einst so gefürchtete Koloradokäfer und die Spargel- 
fliege sind Gegenstand derartiger Bestimmungen ge- 
worden. Die einzelnen Grundeigentümer oder -pächter 
sind bei Strafe verpflichtet, auf das Vorkommen und die 
Beseitigung solcher Schädlinge zu achten. In allen 
Stadt- und Landgemeinden sind besondere Kommissionen 
gebildet, welche die Durchführung der gesetzlichen und 
der besonders angeordneten Schutzmaßregeln zu über- 
wachen haben. Die Orts- und die Landespolizeibehörden 
sind mit der Aufsicht und Oberaufsicht betraut. 
2. Das Halten von Feldtauben ist nur den Besitzern 
von wenigstens 25 Morgen Acker auf der Feldmark ihres 
Wohnortes erlaubt!; auch darf niemand mehr als ein 
Paar auf je fünf Morgen Acker und als insgesamt 100 Paar 
halten, es sei denn, daß durch Ortssatzung eine Änderung 
zugelassen würde; auch kann auf gleiche Weise die zeit- 
weilige Einsperrung der Feldtauben in der Saat- und 
Erntezeit vorgeschrieben werden. 
h) Zuchtstiere und Zuchthengste. 
1. Die Stadt- und Landgemeinden sind verpflichtet, 
nach näherer Anordnung des Kreisausschusses? für eine 
dem Bedürfnis entsprechende Anzahl von Zuchtstieren zu 
sorgen. Die Unterhaltung der Gemeindezuchtstiere darf 
an den Mindestfordernden vergeben werden; das „Reih- 
umhalten“ ist unzulässig. Mehrere Gemeinden können 
sich zur Zuchtstierhaltung mit Genehmigung des Kreis- 
ausschusses vereinigen. Durch Kreisstatut kann für das 
Kreisgebiet oder Teile davon vorgeschrieben werden, daß 
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ı Die Bestrafung des Vertragsbruchs in landwirt- 
schaftlichen Arbeitsverhältnissen (Gesetz Nr. 67 vom 
10. Dez. 1900) ist auf S. 100 erwähnt. 
2 Gesetz Nr. 4 vom 4. Jan. 1845 und Nr. 33 vom 
26. März 1870, vgl. die Strafvorschrift im Polizei-Straf- 
gesetzbuch von 1899 8 18 Nr. 18. 
\ ® Gesetz vom 28. Dez. 1900 Nr. 2 (J ahrgang 1901), ge- 
ändert durch Nr. 40 vom 9. Juli 1903. In der Stadt 
Braunschweig ist die Polizeidirektion zuständig. Ein Be- 
dürfnis für ihr Eingreifen wird indessen schwerlich jemals 
hervortreten.
	        
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