Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 115 
zum Decken eigener und fremder Kühe und deckbarer 
Rinder nur angekörte Zuchtstiere verwendet werden 
dürfen (Stierkörungsordnung). 
2. Zum Betriebe des Haltensvon Zuchthengsten 
ıst die Erlaubnis der Kreis(Polizei-Jdirektion erforderlich!. 
Sie wird bei Nachweis der Zuverlässigkeit des Unter- 
nehmers und der einwandfreien Beschaffenheit der zum 
Decken bestimmten, von einem besonderen Körausschuß 
zu untersuchenden Hengste, jedoch stets nur auf ein 
Kalenderjahr erteilt. Die Kreistierärzte haben die zu- 
gelassenen Deckhengste von Zeit zu Zeit zu besichtigen. 
Das Umherziehen mit Deckhengsten zur Deckung von 
Stuten ist verboten. 
i) Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 
Schon seit 1866 ist im Herzogtume der Trichinen- 
schauzwang eingeführt, der 1895 auch auf Wild- 
schweinefleisch ausgedehnt ist?. Über die Einrichtung 
öffentlicher Schlachthäuser ist 1876 ein Gesetz 
erlassen, das den Gemeinden mit derartigen Anstalten 
das Recht gibt, durch Ortssatzungen das Benutzen anderer 
Schlachtstätten innerhalb ihres Bezirks zum Schlachten 
und zu gewissen damit in unmittelbarer Verbindung 
stehenden Vorrichtungen zu verbieten, ohne daß den Be- 
teiligten hierfür eine Entschädigung zu zahlen ist. Für 
die Benutzung des Schlachthauses und für die Unter- 
suchung des Schlachtviehs sowie des eingeführten Fleisches 
kann die Gemeinde, die zur Einrichtung und Unterhaltung 
des Schlachthauses entsprechend den örtlichen Bedüri- 
nissen verpflichtet ist, eine Gebühr erheben, deren 
Höhe so zu bemessen ist, daß dadurch die Verzinsung 
und Tilgung der Anlagekosten sowie alle Unterhaltungs-, 
Untersuchungs- und Betriebskosten gedeckt werden. 
——.. 
— 
I Gesetz Nr. 20 vom 13. März 1899. Vollbluthengste 
von Privatzüchtern sind von dem Gesetz ausgenommen, 
wenn sie nur der Vollblutzucht zu Stammzwecken, nicht 
der Halbblutzucht dienen. 
? Gesetz Nr. 95 vom 15. März 1866 und Nr. öl vom 
4. Juni 1893, beide ersetzt durch das Gesetz Nr. 26 vom 
1. Mai 1905, vgl. Nr. 27 vom 10. Mai 1905, Nr. 85 vom 16, Nov. 
1906, Nr. 49 vom 1. Okt. 1907, Nr. 38 vom 18. Juni 1908. 
3 Gesetz Nr. 40 vom 12. April 1876. 
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