Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 115
zum Decken eigener und fremder Kühe und deckbarer
Rinder nur angekörte Zuchtstiere verwendet werden
dürfen (Stierkörungsordnung).
2. Zum Betriebe des Haltensvon Zuchthengsten
ıst die Erlaubnis der Kreis(Polizei-Jdirektion erforderlich!.
Sie wird bei Nachweis der Zuverlässigkeit des Unter-
nehmers und der einwandfreien Beschaffenheit der zum
Decken bestimmten, von einem besonderen Körausschuß
zu untersuchenden Hengste, jedoch stets nur auf ein
Kalenderjahr erteilt. Die Kreistierärzte haben die zu-
gelassenen Deckhengste von Zeit zu Zeit zu besichtigen.
Das Umherziehen mit Deckhengsten zur Deckung von
Stuten ist verboten.
i) Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
Schon seit 1866 ist im Herzogtume der Trichinen-
schauzwang eingeführt, der 1895 auch auf Wild-
schweinefleisch ausgedehnt ist?. Über die Einrichtung
öffentlicher Schlachthäuser ist 1876 ein Gesetz
erlassen, das den Gemeinden mit derartigen Anstalten
das Recht gibt, durch Ortssatzungen das Benutzen anderer
Schlachtstätten innerhalb ihres Bezirks zum Schlachten
und zu gewissen damit in unmittelbarer Verbindung
stehenden Vorrichtungen zu verbieten, ohne daß den Be-
teiligten hierfür eine Entschädigung zu zahlen ist. Für
die Benutzung des Schlachthauses und für die Unter-
suchung des Schlachtviehs sowie des eingeführten Fleisches
kann die Gemeinde, die zur Einrichtung und Unterhaltung
des Schlachthauses entsprechend den örtlichen Bedüri-
nissen verpflichtet ist, eine Gebühr erheben, deren
Höhe so zu bemessen ist, daß dadurch die Verzinsung
und Tilgung der Anlagekosten sowie alle Unterhaltungs-,
Untersuchungs- und Betriebskosten gedeckt werden.
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I Gesetz Nr. 20 vom 13. März 1899. Vollbluthengste
von Privatzüchtern sind von dem Gesetz ausgenommen,
wenn sie nur der Vollblutzucht zu Stammzwecken, nicht
der Halbblutzucht dienen.
? Gesetz Nr. 95 vom 15. März 1866 und Nr. öl vom
4. Juni 1893, beide ersetzt durch das Gesetz Nr. 26 vom
1. Mai 1905, vgl. Nr. 27 vom 10. Mai 1905, Nr. 85 vom 16, Nov.
1906, Nr. 49 vom 1. Okt. 1907, Nr. 38 vom 18. Juni 1908.
3 Gesetz Nr. 40 vom 12. April 1876.
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