122
d)
f)
B. Verwaltungsrecht.
genossen nach dem Grundsteuerkapitale ihres in der
Gemeinde belegenen Grundbesitzes'. In den Dörfern
müssen diejenigen Wege, die von der Dorfstraße ab
nach einzelnen Häusern und Grundstücken führen,
von den betreffenden Haus- und Grundbesitzern er-
halten werden.
Öffentliche Fußwege stehen in der Regel den
übrigen Wegen (vgl. e) gleich. Wird auf einem
Kommunikationsweg ein Bürgersteig (Trottoir) an-
gelegt, so fallen die Kosten hierfür nicht dem Kreis-
kommunalverband, sondern grundsätzlich der be-
treffenden Gemeinde zur Last.
Feld- und Wannewege, denen die Abfuhrwege
in den zum Gemeindebezirk gehörenden Forstgrund-
stücken und die öffentlichen Fußwege in der Feld-
mark gleichgestellt sind, werden durch Beiträge der
sämtlichen Grundbesitzer der betreffenden Feldmark
hergestellt und unterhalten, soweit nicht vertrags-
oder urteilsmäßig, herkömmlich oder statutarisch
etwas anderes feststeht. Die Besitzer landwirtschaft-
lich -genutzter Grundstücke innerhalb der Forst-
gemarkungen können jedoch betreffs der Abfuhr-
wege innerhalb der Forstgemarkungen nur zu Bei-
trägen wegen derjenigen Wege herangezogen werden,
die sie zur Bewirtschaftung dieser Grundstücke be-
nutzen. Über das Beitragsverhältnis entscheiden
nötigenfalls die Gemeindebehörden oder die Ge-
markungspolizeibeamten mitVorbehaltderBeschwerde
an den Kreisausschuß, dessen Spruch endgültig ist.
Privatwege, zu deren Benutzung eine gewisse
Zahl von Eigentümern berechtigt ist, sind von diesen
Beteiligten allein zu unterhalten. |
Die Ausführung und Beaufsichtigung der
Wegebauten liegt bei den Staatsstraßen unter der Leitung
und Aufsicht der Baudirektion den zuständigen Kreis-
baubeamten ob. Bei den Kommunikationswegen haben
die letzteren Beamten dieselbe Aufgabe unter Mitwirkung
der Kreisdirektion und der Kreisorgane; für die sonstigen
Öffentlichen Wege sind in erster Reihe die Gemeinde-
Don Ah nn en ne
' Mieter und Häuslinge dürfen statutarisch nur bis
zur Hälfte des Beitragssatzes des niedrigst besteuerten
Hausbesitzers herangezogen werden.