124 B. Verwaltungsrecht.
zu richten, das unmittelbar dem Staatsministerium unter-
steht, und dem neben einem Vorstande ein technisches
Mitglied angehört.
Nach dem Ankauf der auf braunschweigischem Ge-
biet belegenen Bahnen durch den preußischen Eisenbahn-
fiskus hat das Eisenbahnkommissariat die Verteilung der
einzelnen preußischen Staatsbahnstrecken auf die Eisen-
bahndirektionen in Magdeburg, Hannover und Kassel be-
kannt gemacht!,
Besondere Schutzvorschriften sind vom Eisenbahn-
kommissariat zur Sicherung von Bahnübergängen in
Schienenhöhe gegen die Folgen der Überführung von
Dampfpflügen und anderen ungewöhnlich schweren Fuhr-
werken erlassen °.
Auch für die elektrischen, nicht der Reichsaufsicht
unterstehenden Eisenbahnen gewähren die Strafdrohungen
eines Landesgesetzes? Schutz.
d) Das Wasserrecht.
Das Wasserrecht* unterscheidet öffentliche und Privat-
gewässer.
Als öffentliche Gewässer gelten alle die natür-
lichen, auch verbesserten (korrigierten) Wasserzüge (Flüsse,
Bäche), die sich in ihrem Laufe durch mehrere Feldmarken
oder Gemarkungen erstrecken; solange aber ein Woasser-
zug, auch wenn er schon in ein neues Markungsgebiet
eingetreten ist, die zusammenhängenden Besitzungen des-
jenigen, auf dessen Grundstück er entspringt, nicht ver-
lassen hat, gilt er nicht als öffentlicher, sondern als
Privatwasserlauf. Außerdem kann die Landesregierung
durch Verordnung in besonderen Ausnahmefällen den
Anfangspunkt des öffentlichen Wasserzugs abweichend
von diesen Regeln feststellen. Die öffentlichen Gewässer
sind ein der allgemeinen Benutzung unterworfenes Ge-
meingut und unterliegen den durch die Staatshoheit be-
gründeten Rechten.
Als Privatgewässer gelten alle übrigen Gewässer,
! Nr. 25 vom 14. März 1895.
® Nr. 36 vom 24. August 1894.
® Nr. 2 vom 30. Dez. 1897.
* Nr. 64 vom 20. Juni 1876.