Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 125
also zunächst die „geschlossenen“ Privatgewässer:
das im Grundstück enthaltene und aus demselben zutage
quellende, das auf dem Grundstück sich ansammelnde
Himmelswasser, das in Brunnen, Teichen, Zisternen oder
anderen auf dem Grund und Boden des Besitzers befind-
lichen Behältern oder in künstlichen vom Grundbesitzer
zu seinen Privatzwecken angelegten Wasserleitungen
(Gruben, Kanälen, Röhren u. dgl.) eingeschlossene Wasser;
sodann die „fließenden“ Privatgewässer (Privatflüsse,
Privatbäche), und zwar sowohl die Abflüsse aus den ge-
schlossenen Privatgewässern, so lange sie sich nicht in
ein fremdes Privat- oder öffentliches Gewässer ergossen
und das im Eigentum desselben Grundbesitzers befind-
liche Gebiet nicht verlassen haben, als auch diejenigen
fließenden natürlichen Wasserzüge, die zwar die Grenzen
der zusammenhängenden Grundbesitzungen des Quell-
eigentümers überschreiten, aber eine andere Feldmark
oder Gemarkung nicht erreichen. Die geschlossenen
Privatgewässer gehören im allgemeinen dem Grund-
besitzer; die fließenden sind, soweit nichts anderes nach-
sewiesen wird, als Zubehör der Grundstücke zu be-
trachten, über die oder zwischen denen sie fließen, nach
Verhältnis der Uferlänge jedes Grundstücks.
Die Unterhaltung und die Benutzung ist durchaus
verschieden geregelt, je nachdem es sich um öffentliche
oder um Privatgewässer handelt.
Alle Anlieger öffentlicher Gewässer müssen dafür
sorgen, daß Bäume oder Sträucher von ihrem Grund-
stücke nicht überhängen, noch den Wasserlauf in sonstiger
Weise stören. Sie sind ferner verpflichtet, durch Ab-
flachung das Überhängen ihres Grundstücks zu beseitigen,
sobald zu besorgen ist, daß der überhängende Teil ein-
stürzen und den Abfluß des Wassers erschweren oder
verhindern würde. Will ein solcher Anlieger im eigenen
Interesse, um sein Grundstück zu erhalten oder zu sichern,
die Befestigung des angrenzenden Ufers vornehmen, so
muß er der Ortspolizeibehörde hiervon vorher Anzeige
machen und kann dann die Arbeit auf eigene Kosten be-
sorgen.
Im übrigen liegt die Unterhaltung der öffentlichen
Gewässer den Gemeinden oder Gemarkungen ob,
soweit deren Bezirke davon berührt werden. Grenz-
wasserzüge sind je bis zur Mitte instand zu halten.